BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/08 vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2008 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-suchten Totschlags zum Nachteil E. Ka. (in Tatein-heit mit weiteren Straftaten) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beteiligung an einer Schl344gerei und uner-laubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes (zum Nachteil A. Ka. ) zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt. Der Senat hatte diese Entscheidung durch Urteil vom 22. M344rz 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frank-furt am Main zur374ckverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beteili-gung an einer Schl344gerei und unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren (Ein-zelstrafen jeweils elf Jahre) verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Landgerichts war ein Sohn des H. B. , des Onkels des Angeklagten, bei dem dieser zur Tat-zeit lebte, erschossen worden. Man machte daf374r Personen im Umfeld des sp344-ter get366teten A. Ka. verantwortlich; dies f374hrte zu einer feindselig gespann-ten Lage zwischen beiden Familien. 2 Am Tatabend wollte der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Nef-fen des B. , D. S. , die Diskothek P. in Wiesbaden aufsuchen. Sie wurden dort nicht eingelassen, weil S. mit Hausverbot belegt war und weil sich in der Diskothek A. Ka. mit seinem Bruder E. Ka. und einigen seiner Freunde aufhielt. Es kam deshalb zu einer Schl344gerei mit dem f374r das Sicherungsunternehmen des Zeugen N. t344tigen T374rstehern; S. wurde hier-bei verletzt. In Anwesenheit der herbeigerufenen Polizeibeamten drohte der 3 - 4 - Angeklagte dem Zeugen N. Rache an. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu-n344chst wieder zur Wohnung des H. B. zur374ck. D. S. wurde ambu-lant im Krankenhaus behandelt und begab sich dann gemeinsam mit seinem Bruder H. S. ebenfalls zum B. . Als man B. von dem Vorfall berichtete, beschloss dieser, zu der Dis-kothek zu fahren; dort sollten die T374rsteher verpr374gelt werden. Er legte eine schusssichere Weste an und nahm einen Baseballschl344ger mit. Gemeinsam mit den Br374dern S. und dem Kick-Box-Veranstalter T. fuhr man zun344chst zu einer anderen Diskothek, nahm dort den T374rsteher Er. Kar. , der aber nur vermitteln wollte, auf und fuhr sodann zur Diskothek P. . 4 Vor der Diskothek stie337 man 226 m366glicherweise zuf344llig 226 auf A. Ka. , der telefonierte. Nachdem Kar. ihn begr374337t hatte, ging Ka. zum Fahr-zeug des T. und fragte, was los sei. B. stieg nun, ohne den Baseball-schl344ger mitzunehmen, aus dem anderen Fahrzeug aus, ging auf A. Ka. zu, wobei es zun344chst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden kam. A. Ka. wich zur374ck und redete beschwichtigend auf B. ein. W344hrend sich die Auseinandersetzung auf den B374rgersteig vor der Diskothek verlagerte, ergriff B. das Hemd des A. Ka. im Brustbereich und zog an diesem. Nunmehr kamen die Br374der S. , Kar. und der Angeklagte hinzu; der An-geklagte f374hrte eine halbautomatische Kurzwaffe bei sich, ohne 374ber eine waf-fenrechtliche Erlaubnis zu verf374gen. Aus der Diskothek liefen E. Ka. und Freunde von A. Ka. auf die Stra337e, um diesem beizustehen. Es entstand ein Gerangel. E. Ka. versetzte H. S. einen Faustschlag, woraufhin dieser zu Boden ging. Nun rief B. "bas, bas", was auf t374rkisch "schie337, schie337223, aber auch "mach, mach" oder "dr374ck, dr374ck" bedeutet. Hierauf zog der Angeklagte seine Pistole und gab mehrere, schnell aufeinander folgende Sch374sse mit bedingtem T366tungsvorsatz auf den ihm in einer Entfernung von 5 - 5 - wenigen Metern zugewandten A. Ka. ab. Er traf ihn mindestens einmal un-terhalb der rechten Brust, ohne dass dies eine lebensgef344hrliche Verletzung zur Folge hatte. Daraufhin wandte sich der Angeklagte leicht zur Seite und gab ebenfalls mit bedingtem T366tungsvorsatz zumindest einen Schuss auf den neben A. Ka. stehenden E. Ka. ab, wobei er diesen am rechten Oberarm traf. 6 Sodann wandte sich der Angeklagte zur Flucht. In dem unmittelbar an-schlie337enden Kampfgeschehen wurden A. Ka. und H. B. von bislang unbekannten T344tern erschossen. 7 2. Das Verfahren ist einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklag-ten wegen Straftaten zum Nachteil des E. Ka. verurteilt hat, weil diese Tat nicht von der Anklage umfasst war und eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde. Die unver344ndert zugelassene Anklage vom 9. Februar 2004 legte dem Angeklagten zur Last, gezielt zwei Sch374sse auf A. Ka. abgegeben und ihn durch einen der beiden get366tet zu haben. Der Schuss auf E. Ka. wurde zwar im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erw344hnt, dort aber keinem be-stimmten Sch374tzen zugeordnet. 8 a) Bei dem Schuss auf E. Ka. handelt es sich um eine selbst344n-dige prozessuale Tat im Sinne des 247 264 StPO. Allerdings ist nach st344ndiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 31; 35) die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-schehensablauf; vielmehr geh366rt zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-rechtlich selbst344ndige Taten k366nnen prozessual eine Tat im Sinne von 247 264 9 - 6 - StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-gen nicht nur 344u337erlich ineinander 374bergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verkn374pft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umst344nde, die zu der anderen Handlung gef374hrt haben, richtig gew374rdigt werden kann und ihre getrennte W374rdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnat374rlich aufspalten w374rde. Eine solche Verkn374pfung der strafbaren Handlungen liegt hier, gemes-sen am Verhalten des Angeklagten, jedoch nicht vor. Dass die vom Angeklag-ten auf die Br374der A. und E. Ka. abgefeuerten Sch374sse zeitlich aufein-ander folgten und unter denselben 344u337eren und inneren Umst344nden ausgel366st wurden, gen374gt hierzu nicht (vgl. BGH Beschl. vom 9. April 2008 226 3 StR 86/08). Jede T366tungshandlung gegen374ber einem bestimmten Menschen hebt sich, soweit nicht die Voraussetzungen des 247 52 StGB vorliegen, auch f374r die nat374rliche Auffassung so sehr von jeder T366tungshandlung gegen374ber einem anderen Menschen ab, dass ein noch so enger 344u337erer, zeitlicher und psycho-logischer Zusammenhang verschiedene T366tungshandlungen nicht zu einer Tat machen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Verurteilung oder Freisprechung wegen einer solchen T366tung die Verfolgung wegen der 334brigen hindern k366nnte (so bereits BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 226 5 StR 434/55; vgl. im 334brigen Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 264 Rdn. 2 b, 3 und 6 b). Es lagen hier also weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsim-manente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Go337ner aaO 247 264 Rdn. 2 a m.w.N.) noch eine 334berschneidung im 344u337eren Ablauf der Taten (vgl. BGH BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 34) vor. Die Verst366337e gegen das Waffengesetz und die Beteiligung an der Schl344gerei verm366gen zwischen den weit schwerer wiegenden versuchten T366tungsdelikten keine prozessuale Tat- 10 - 7 - identit344t zu begr374nden (vgl. BGH NStZ 1989, 540; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. 247 264 Rdn. 8). b) Eine Zusammenfassung der auf A. und E. Ka. abgegebenen Sch374sse zu einer nat374rlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. vor 247 52 Rdn. 4 und 7 f.) scheidet aus. Es darf n344mlich nicht au337er Acht gelassen werden, dass h366chstpers366nliche Rechtsg374ter verschiedener Per-sonen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der nat374rlichen Handlungs-einheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zug344nglich sind. Greift daher der T344ter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Indi-vidualit344t zu beeintr344chtigen, so besteht sowohl bei nat374rlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatent-schluss und engem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang regelm344337ig kein Anlass, diese Vorg344nge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHSt 2, 246, 247; 16, 397; BGH NStZ 2006, 284, 285 f.; BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9, 10). 11 Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzelta-ten wegen eines au337ergew366hnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-hangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGH BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 2), bei einem gegen eine aus der Sicht des T344ters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565) oder bei zeitgleich und wech-selweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (BGH NStZ 2003, 366) will-k374rlich und gek374nstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall ist hier jedoch nach den Feststellungen nicht gegeben. Das Schwurgericht hat die Beweggr374nde des Angeklagten, auch auf E. Ka. zu schie337en, nicht festzustellen vermocht. Es geht davon aus, dass der Angeklagte erst auf A. Ka. schoss und sich nach Abgabe dieser Sch374sse entschied, auch auf den in eine Auseinanderset- 12 - 8 - zung mit den Br374dern S. verwickelten E. Ka. zu schie337en (UA 46). Durch das 226 der Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit hier entgegen-stehende (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Rdn. 14 vor 247 52 m.w.N.) 226 Handeln auf Grund eines neu gefassten Entschlusses unterscheidet sich der Fall von denjenigen Sachverhalten, welche den Beschl374ssen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1986 (BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1), vom 4. Juni 1991 (BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 5) und vom 24. Oktober 2000 (NStZ-RR 2001, 82) zugrunde lagen. 3. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Schusses auf E. Ka. f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Die f374r die versuchte T366tung des A. Ka. verh344ngte Strafe kann bestehen bleiben. Die Schuldspruch344nderung ber374hrt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat nicht. Der Senat kann in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der Strafzumes-sungserw344gungen des Landgerichts ausschlie337en, dass die H366he der hierf374r verh344ngten Einzelstrafe von der Verurteilung wegen des Schusses auf E. Ka. beeinflusst worden ist; insbesondere f374hrt das Schwurgericht diesen Gesichtspunkt bei der Rechtsfolgenbemessung nicht an. 13 - 9 - 4. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 14 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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