BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/08 vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. hier: Revision des Nebenkl344gers Ka. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. M344rz 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zur374ckver-wiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beteiligung an einer Schl344gerei und unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Nebenkl344gers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 2 Die Revision ist unzul344ssig. 3 - 3 - Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-ren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkl344ger k366nnen aber nach der ausdr374cklichen gesetzlichen Regelung in 247 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwer-def374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 226 2 StR 589/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nicht ausgef374hrten Verfahrensr374ge und der nur allgemein erhobenen Sachr374ge nicht m366glich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 3), liegt nicht vor. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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