BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/08 vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. hier: Revision der Nebenkl344gerin Ta. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 6. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. M344rz 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zur374ckver-wiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beteiligung an einer Schl344gerei und unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenkl344gerin mit der allgemeinen Sachr374ge. Die Beschwerdef374hrerin beantragt, das angefochtene Urteil 204vollumf344nglich223 aufzuheben. 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzul344ssig (247 400 Abs. 1 StPO). Nebenkl344ger k366n-nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenkl344gers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begr374ndung der Sach-r374ge Ausf374hrungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur ei-ne Versch344rfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahme-fall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 3), liegt nicht vor. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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