BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/11 vom 21. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21 . Juni 2011 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2010 aufgeh o- ben a) im Schuldspruch z u Fall III.5. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die hierzu getroffenen Festste llungen aufrech t- erhalten, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen, c) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und von seiner U n- terbrin gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wu r- de. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Rev ision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, ferner w egen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie wegen Körperverle t- zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahr ung a n- geordnet. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmi t- tel ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte bei e i- ner Alkoholentwöhnungstherapie die Geschädigte als Mitpatientin in de r Klinik kennen. Sie nahmen eine sexuelle Beziehung auf. Beide mussten deshalb die Klinik verlassen und setzten danach ihren Alkoholkonsum fort. Die Geschädigte zog nicht wieder bei ihrem Ehemann ein, wie es die zeitweise getrennt lebe n- den Eheleute geplant hatten, sondern sie nahm den Angeklagten in ihre Wo h- nung auf. Der Angeklagte wurde gewalttätig, wenn er befürchtete, dass die G e- schädigte zu ihrem Ehemann zurückkehren könnte. Sie wollte sich nicht von ihrem Ehemann trennen, kehrte aber immer wieder zu de m Angeklagten z u- rück. Vor diesem Hintergrund kam es zu den abgeurteilten Straftaten, die vom 1 2 - 4 - Angeklagten unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Am 28. August 2009 schlug er die Geschädigte anlässlich eines Streits ins Gesicht (Fall III.1. der Urteilsgründe ). Einen Tag darauf schloss er sie in der Wohnung ein, schlug und würgte sie und drohte damit, sie zu töten (Fall III.2.). Am 19. Februar 2010 bo x- te er sie auf den Mund, so dass eine Lippe aufplatzte (Fall III.3.). Würgen, Schläge ins Gesicht und Tritte de s Angeklagten führten am 28. Februar 2010 dazu, dass die Geschädigte neben Prellungen auch eine Kieferfraktur erlitt (Fall III.4.). Ungeachtet dieser Verletzung misshandelte der Angeklagte die Gesch ä- digte ab dem 31. März 2010 weiter und erzwang sexuelle Ha ndlungen. An di e- sem Tag schloss er sie in der Wohnung ein, beschimpfte sie als " Schlampe " und " Hure " und verlangte den Geschlechtsverkehr, den sie zwar ablehnte, aber aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung duldete. Am nächsten Tag verließ der Angeklagte ze itweise die Wohnung, schloss die Geschädigte auch während dieser Zeit ein und verlangte nach seiner Rückkehr erneut Geschlechtsverkehr, worauf sie " Widerworte " gab, die er mit Drohungen und Schlägen parierte. Er erzwang dann den Oral - und Vaginalverkehr. A m 2. April 2010 folgten weitere Schläge des Angeklagten in die Rippen des Opfers, dem er mindestens dreimal den Geschlechtsverkehr abnötigte, am 3. April 2010 mindestens ein weiteres Mal. Erst am 5. April 2010 ließ der Angeklagte die Geschädigte zu ihrem E h e- mann zurückkehren. Sie hatte Rippenbrüche und eine Nasenbeinfraktur erlitten (Fall III.5.). II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet. Die Sachb e- schwerde führt aber zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III.5. der Urteil s- gründe, sowi e zur Aufhebung des Straf - und Maßregelausspruchs. 3 - 5 - 1. Das Landgericht hat angenommen, die Einzelhandlungen im Fall III.5. seien in natürlicher Handlungseinheit begangen worden. Das trifft nicht zu. Die andauernde Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Ab s. 1 StGB ist nicht dazu geeignet, die Sexualdelikte zur Tateinheit z u verklammern (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10). Einen Fall des § 239b Abs. 1 StGB, der eine solche Klammerwirkung entfalten könnte, hat das Landgericht bisher nicht fes t- gest ellt. Zumindest zwischen den an verschiedenen Tagen begangenen Ve r- gewaltigungen liegt daher eine Zäsur, so dass von Tatmehrheit auszugehen ist. Möglicherweise gilt dasselbe auch für die am 2. April 2010 begangenen drei Vergewaltigungen. Der Schuldspruch kann demnach auf einem Wertungsfehler beruhen. Die Tatsachenfeststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, geg e- benenfalls auch solche, aus denen sich eine Tat nach § 239b Abs. 1 StGB e r- geben würde. Der Angeklagte ist durch die Annahme von Tateinheit beschwert, weil die Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten im Rahmen der Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein kann. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III.5. nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch die Einzelstrafen in den anderen Fällen mittelbar davon betroffen sind. Zudem hat das Landgericht die Einzelstrafe von drei Jahr en wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB im Fall III.4. nicht nachvollziehbar begründet, welche die Einzelfreiheitsstrafen wegen Körperverletzung von acht Monaten im Fall III.1. und einem Jahr im Fall III.3. sowie die Einzelfreiheitsstrafe wegen g efährl i- cher Körperverletzung von einem Jahr und sechs Monaten im Fall III.2. erhe b- lich überschreitet. 4 5 6 - 6 - Außerdem hat das Landgericht die Anwendung von § 21 StGB in rech t- lich bedenklicher Weise verneint. Es hat angenommen, die Alkoholsucht des Angeklagten sei nicht ursächlich für die Tatbegehung gewesen. Maßgeblich sei die dissoziale, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Dabei handele es sich zwar um eine schwere andere seelische Abartigkeit gemäß § 20 StGB. Die hier durch bedingte Einschränkung des Hemmungsvermögens sei aber nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB gew e- sen. Es habe trotz des fehlenden Einfühlungsvermögens des Angeklagten in die Schmerzen, die er dem Opfer zugefügt habe, und seiner Verlustängste s o- wie de s Alkoholeinflusses von ihm verlangt werden können, die Frau, die er geliebt habe, nicht derart körperlich zu misshandeln und zu sexuellen Handlu n- gen zu zwingen. Diese Überlegung trägt nicht. Auch wenn normative Gesicht s- punkte bei der Beantwortung der Rech tsfrage der Erheblichkeit der Beeinträc h- tigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht außer B e- tracht bleiben können, so steht für die Beurteilung doch das tatsächliche Au s- maß der individuellen Einschränkung des Hemmungsvermögens beim Ang e- klagten zur Tatzeit infolge von Alkoholeinfluss und kombinierter Persönlic h- keitsstörung im Vordergrund. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat. 3. Die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat den Symptomcharakter der abgeurteilten Taten dafür verneint, dass der Angeklagte einen Hang zum Konsum bera u- schender Mittel im Übermaß hat und deshalb zur Begehung von Straftaten neigt, weil seine Persönlichkeitsstörung be i der Begehung der Taten besti m- mend gewesen sei. Der Hang muss aber nicht die alleinige Tatursache sein; Mitursächlichkeit genügt (vgl. BGH NStZ 2004, 681 f.). Eine dissoziale Persö n- lichkeitsstruktur schließt die Mitursächlichkeit des Hanges für die Tatbeg ehung nicht aus (vgl. BGH NStZ - RR 2002, 107). 7 8 - 7 - 4. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach alledem keinen Bestand haben. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB sind durch die Aufhebung des Strafausspruchs in Fra ge g e- stellt. § 64 StGB hat zudem möglicherweise Vorrang, sofern er zur Beseitigung der Gefahr weitere r Straftaten des Angeklagten ausreicht. Aber auch die G e- fährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) begegnet Bedenken. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten muss ergeben, dass er infolge eines Hanges zur Begehung von erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die zu erwartenden künftigen Taten liegen hier aber nur auf der Linie der Vo r- straftaten Nr. 4 bis 7, die mit Freiheitsstrafen von sechs bis acht Monaten belegt wurden. Beziehungstaten, wie bei der im Jahre 1995 abgeurteilten Körperve r- letzung mit Todesfolge zum Nachteil des Vaters oder der Vergewaltigung der Ges chädigten, sind nach Ansicht des Landgerichts in Zukunft nicht wahrschei n- lich. Dann aber fehlt die Prognose der besonderen Erheblichkeit künftiger T a- ten, welche die Maßregel verhältnismäßig erscheinen ließe. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v om 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931 ff.) sind die hier maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat a n- geordnet , dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzg e- ber - längstens bis 31. Mai 2013 - nach Maßgabe der Gründe seiner Entsche i- dung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfa s- sungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsv erwahrung einer "strikten Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung", wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn eine Gefahr schw e- rer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO Rn. 172). Dies b e- 9 10 - 8 - darf der Berücksichtigung bei der erneuten Prüfung der Anordnung dieser Ma ß- regel. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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