BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Geldfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und der Beschwerdeführer am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2011 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Der ausgeschiedene Vorwurf des Betruges wird gemäß § 154a Abs. 3 StPO wie der in das Verfahren einbezogen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagten C . und X . in 26 Fällen sowie den A n- geklagten S . in 8 Fällen wegen Geldfälschung schuldig gesprochen ; soweit es im Urteilstenor heißt, dass der Angeklagte X . der Geldfälschung in 36 Fällen schuldig ist, handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um ein offensichtlic hes Schreibve r- sehen. Gegen die Angeklagten C . und X . hat es jeweils eine Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten S . eine sol che von drei Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg , so dass es auf die zum Teil auch erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr a n- kommt. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Angeklagten in China beschädigte 1 - Euro - und 2 - Euro - Münzen, wobei m indestens 90% dieser Bic o- lormünzen für jedermann erkennbar aus getrennten Münzteilen ( " Ring " und " Pille " ) nachträglich wieder zusammengesetzt waren . Die Münzen stammten überwiegend aus Frankreich, Belgien, Österreich oder Spanien und waren von oder im Auftrag europäischer Zentralbanken durch M ünztrennung entwertet, als Metallschrott weite r- veräußert und unautorisiert nachträglich wieder zusammengesetzt worden. Die Münzteile waren meist nur teilweise miteinander verbunden; zwischen Ring und Pille lagen Spalten, teils befand sich Klebstoff zwische n beiden. Überwiegend passte die Prägung auf der Pille nicht zu der auf dem Ring; auch gab es eine Reihe von Mü n- zen, bei denen Pille und Ring vollständig getrennt waren. Der Angeklagte X . setzte darüber hinaus zuweilen selbst Münzteile wieder zusammen. Die Angeklagten brachten die Münzen auf dem Luftweg nach Deutschland und reichten sie in Kenntnis ihrer Herkunft als echte, lediglich beschädigte Münzen in normierten, durchsichtigen " Safebags " bei der Kleinkundenkasse der Deutschen Bundesbank in Frankfur t am Main ein. Hierbei gaben sie vor, die Münzen seien in China beim Verarbeiten von Müll, Schrottautos und Altkleidern angefallen. Seitens der Bundesbank wurden die Münzen durch Wiegen und eine stichprobenartige Sichtprobe kontrolliert. Nach beanstandungs loser Annahme wurde den Angeklagten jeweils der volle Nennwert der Münzen auf ihrem jeweiligen Kundenkonto gutg e- schrieben. Insgesamt reichte der Angeklagte C . bei der Bundesbank Münzen mit e i- in der Ze it vom 23. Dezember 2009 bis 7. Januar 2011 auf mindestens 26 Flügen von China nach Deutschland transportiert hatte; der Angeklagte X . reichte entsprechend in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 2 3 4 - 4 - 10. Januar 201 1 auf mindestens 26 Flügen transportierte Münzen mit einem G e- ein und der Angeklagte S . in der Zeit vom 21. Februar 2010 bis 6. Januar 2011 auf mindestens 8 Flügen transportierte Münzen mit einem 2 . Die St rafkammer hat das Handeln der Angeklagten als Geldfälschung in Form des Sichverschaffens und Inverkehrbringens von falschem Geld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) gewertet. Aufgrund der vorgegangenen Entwertung der Münzen stammten diese nicht von demjenigen, der aus ihnen als Aussteller hervorgehe (vgl. Erb in MünchKomm - StGB , 2. Aufl. , § 146 Rn. 12; Sternberg - Lieben in Schönke/ Schröder StGB , 28. Aufl. , § 146 Rn. 14; Rudolphi/Stein in SK - StGB , 67. Lfg. - Okt o- ber 2006 - § 146 Rn. 6). In dem Zusammensetzen von Münzteilen durch den Ang e- klagten X . hat das Landgericht darüber hinaus eine Geldfälschung in Form des Nachmachens von Geld (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gesehen. Hinsichtlich der tatei n- heitlich zu den Geldfälschungsfällen angeklagten Betrugstaten hat es die S trafverfo l- gung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. II. Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge begründet. 1. Die Urteilsfeststellunge n tragen den Schuldspruch nicht. a) Die Angeklagten haben die Münzen nicht im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr gebracht. In Verkehr gebracht wird falsches Geld, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzug e- hen, es insb esondere weiterzuleiten ( vgl. RG, Urteil vom 16. März 1933 - II 208/33, 5 6 7 8 - 5 - RGSt 67, 167, 168; BGH, Urteil vo m 17. April 1951 - 1 StR 99/51 , BGHSt 1, 143 , 144 ; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 168; BGH, Beschluss vom 28. März 2003 - 3 StR 471/02, NStZ 2003, 423). Dies kann auch durch Einzahlung von Falschgeld bei der Bank im Rahmen des allgemeinen Za h- lungsverkehrs erfolgen (OLG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 1962 - 1 Ss 607/62 , NJW 1963, 1560, 1561), selbst dann, wenn die betref fende Notensorte zur Einzi e- hung aufgerufen ist, die Umlaufzeit jedoch noch nicht abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 - 2 StR 246/51). Durch das Handeln des Täters muss aber auch tatsächlich eine Gefahr des Umlaufs des falschen Geldes begründet sein, was sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25). Entsprechend kann ein Inverkeh r- bringen auch dann gegeben sein, wenn falsches Geld weggeworfen wird, sofern die nahe liegende Gefahr besteht, dass es gefunden wird und wieder in den Zahlung s- verkehr gelangt (BGH aaO). Der Tatbestand des Inverkehrbringens ist demgege n- über nicht erfüllt, wenn der Bundesbank ein Geldschein von vorne herein mit dem Ersuchen um Einziehung und Ersatz übergeben wird, da in einem solchen Fall das Geld außerhalb des allgemeinen Zahlungsverkehrs eingeliefert wird (vgl. OLG Schleswig aaO). Vorliegend bestand keine Gefahr, dass die Münzen wieder in den Umlauf g e- langten, da diese nicht nur erkennbar unfachmännisch zusammengesetzt, sondern auch stark beschädigt und von daher nicht mehr umlauffähig waren. Bereits die A b- gabe der Münzen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Kontoverbi n- dung des Einreichenden in normierten, durchsichtigen " Safeb ags " , die einer Sich t- kontrolle unterzogen wurden, belegt, dass diese lediglich zum Zwecke der Erstattung des Nennwerts der Münzen und nicht im Rahmen des allgemeinen Zahlungsverkehrs eingereicht wurden. Da es sich bei der Bundesbank um diejenige Behörde ha ndelt, die beschädigtes Geld zwecks Entwertung und Vernichtung auch selbst aus dem Verkehr zieht, bestand keine Gefahr, dass die Münzen noch an Dritte weitergegeben 9 - 6 - und wieder in den Zahlungsverkehr gelangen konnten. Die Entscheidung des Senats vom 26. Ok t ober 1951 - 2 StR 246/51 , der die geplante Einreichung von belgischen, zur Außerkurssetzung anstehenden 1.000 - Frankennoten bei der belgischen Zentra l- bank zugrunde lag, steht dem nicht entgegen, da in diesem Fall die Frankenscheine noch innerhalb der Umlauf zeit bei der Zentralbank eingereicht werden sollten. Es handelte sich damit - anders als bei stark beschädigten und erkennbar unfachmä n- nisch zusammengesetzten Münzen - um nicht notwendig einzuziehendes Geld. b) Die Angeklagten haben sich die Münzen auc h nicht im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 i . V . m . Nr. 1 StGB in der Absicht verschafft, sie als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen. Ebenso wenig hat der Angeklagte X . Münzen in dieser Absicht nachgemacht. Es muss dem Täter auf das Inverkehrbringen oder das Ermöglichen des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtem Geld ankommen, ohne dass diese Zielvorstellung Endzweck seines Ha n- delns zu sein braucht (BGH , Urteil vom 4. Ok t o ber 1951 - 3 StR 640/51, NJW 1952, 311, 312; Ruß in LK StGB , 12. Aufl. , § 146 Rn. 15; Erb in MünchKomm - StGB , § 146 Rn. 24; Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder StGB , 28. Aufl. , § 146 Rn. 7). D ie Angeklagten wollten auch nicht nur mittelbar die Weitergabe der Münzen in den U m- lauf ermöglichen, sondern für jedermann erkennbar nicht mehr umlauffähige Münzen bei der dafür zuständigen Stelle zur Erstattung des Nennwerts einreichen. 2. Wenngleich danach e ine Strafbark eit wegen Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 StGB nicht besteht , kam e in Freispruch der A ngeklagten durch den Senat nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung nach der durch den Senat erfolgten Wiedereinbeziehung (§ 154a Abs. 3 Satz 1 StPO) der ausgeschiedenen Betrugsvorwürfe ei ne entsprechen de Verurteilung möglich ist . 10 11 - 7 - Eine Strafbarkeit wegen Betrugs käme hier jedenfalls dann in Betracht, wenn die eingereichten Münzen aus amtlich entwertetem Münzmaterial zusammengesetzt wären und die Angeklagten über diesen Umstand bei Einreichung der Mü nzen g e- täuscht hätten. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass die Feststellung des Landgerichts, es handele sich vorliegend um amtlich entwertetes Münzmaterial, nicht hinreichend tatsachengestützt ist. Die Strafkammer hat keine Erkenntnisse über das Entwertungsverfahren bei Euro - Münzen in anderen Euro - Ländern gewinnen können . Sämtliche Anfragen der Ermittlungsbehörden an die jeweiligen Landeszentralbanken der Euro - Länder Frankreich, Belgien, Österreich und Spanien sind unbeantwortet geblieben; wei tere Ermittlungen wurden nicht angestellt. Das Landgericht hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Deutsche Bundesbank über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrere hundert durchsichtige " Safebags " mit erkennbar stark beschädigten und nachträglich zusammengesetzten Münzen bea n- standungsfrei angenommen und deren Nennwert dem Konto des jeweiligen Ang e- klagten gutgeschrieben hat. Diese Praxis der Bundesbank spricht eher gegen die Annahme, die amtliche Entwertung von Bicolormünzen erfolge im Wege der Tre n- nung von Ring und Pille, da in diesem Fall kaum erklärlich ist, dass die Mitarbeiter der Bundesbank trotz der Kontrollen und über einen langen Zeitraum hinweg den Nennwert des erkennbar nachträglich zusammengesetzten Münzmaterials, ohne e i- ne Entwertung zu bemerken, beanstandungslos erstattet haben. 3. Die Aufhebung hat sich auch auf die Feststellungen zu erstrecken, da das Landgericht diese allein mit Blick auf § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB getroffen und daher den tatsächlichen Umständen keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet 12 13 - 8 - hat, die für eine A burteilung der Tat als Betrug bedeutsam sein können. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker RiBGH Dr. Appl befindet Berger sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Eschelbach Ott
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