ECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/17 vom 3. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und na ch Anhörung des Besch we r- deführers am 3. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 9. November 2016 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte un ter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in eine r Entziehungsanstalt und ein tei l- weiser Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wu r- den. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen t- zung sowie wegen gefährlicher Körper verletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesa mtfreiheit s- strafe vorweg zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlic hen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte, der A m- phetamin, Cannabis, Diazepam und Alkohol konsumiert hatte, in einer Gaststä t- te den Zeuginnen L . und G . am 6. Februar 2015 heimlich das Mittel Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam in ein Getränk, wodurch diese benommen wurden. Anschließend fuhr er die Zeuginnen L . und G . sowie den Zeugen K . zu dessen Wohnung; zu einem spä teren Zeitpunkt verab - reichte er dort auch dem Zeugen K . das genannte Mittel, wodurch dieser bewusstlos wurde. Der Angeklagte legte sich dann zu der widerstandsunfäh i- gen Zeugin L . ins Bett und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsver - k ehr, bis sie wach wurde. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Zeugin L . - 177 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung in Tateinheit mit gefährlicher Körperve rletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB, die Tat zum Nac h- teil des Zeugen K . als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB gewertet und beide Taten unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren geahndet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und einen Vorwegvollzug der Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Dazu hat es au s- g eführt, dass der unter einer Abhängigkeit von Drogen, Medikamenten und A l- kohol leidende Angeklagte den Hang habe, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Die abgeurteilten Taten stünden damit in einem Zusamme n- hang, weil der Angeklagte diese einersei ts unter dem Einfluss von Rauschmi t- teln sowie andererseits unter Einsatz von Lorazepam als Tatmittel begangen habe. Danach seien auch in Zukunft entsprechende Straftaten durch ihn zu e r- warten. II. 1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 A bs. 2 StPO u n- begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Allerdings ist der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass das Sexuald e- likt im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F., der hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendun 2. Der Maßregelausspruch gemäß § 64 StGB kann keinen Bestand h a- ben, weil die Maßregelvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind. 3 4 5 - 5 - a) Hat der Täter den Hang, alkoholische Getränke oder an dere bera u- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kommt die Anordnung der Maßregel selbst dann, wenn zur Tatzeit eine Berauschung vorlag, nur in B e- tracht, wenn die Tat auf seinen Hang zurückgeht (vgl. SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 64 Rn. 27; SK - StGB/Si nn, 9. Aufl., § 64 Rn. 7). Dieser Zusamme n- hang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Sie muss einen Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln h a- ben, indem sich gerade in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äuß ert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ - RR 2016, 169). Dies kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ohne weiteres mit dem der Tatbegehung vorausgegangenen Rauschmittelkonsum und auch nicht d a- mit begründet werden, dass d ie abgeurteilten Taten unter Einsatz des Medik a- - a- ments Tavor als Tatmittel geht nur mittelbar auf den Rauschmittelkonsum des Schlafmittel zur Aufhebung der Wirkungen des Amphetaminkonsums zu benu t- zen pflegte (UA S. 5). b) Die Maßregel gemäß § 64 StGB erfordert auch, dass die Gefahr b e- steht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche recht s- widrige Taten begehen. Die Strafkammer geht zwar davon aus. Tragfähige Da r- legungen für diese Annahme fehlen jedoch. Letztlich wird im Urteil im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Taten unter Einsatz von Tavor als Tatmittel begangen hat, lediglich be r- . Das reicht nicht aus. Das Landgericht hätte seine Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller für und gegen die künftig e Begehung von Straftaten infolge des Hangs des Angeklagten sprechenden Gründe belegen müssen (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., StGB § 64 Rn. 55; SSW - StGB/Kaspar, 6 7 - 6 - aaO Rn. 32; NK/Pollähne, StGB, 5. Aufl., § 64 Rn. 55; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 R n. 99). 3. Die Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben, womit auch die En t- scheidung über den Vorwegvollzug ihre Grundlage verliert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen und Wertungen getroffen werden können, welche die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen. Der Strafausspruch wird von den zur Unte r- bringung getroffenen Entscheidungen gemäß §§ 64, 67 StGB nicht berührt. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 8
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