BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 9. Januar 2008 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkl344ger im Adh344si-onsverfahren zugesprochene Summe mit f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 24. M344rz 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er-gebnis zutreffend auf 247 286 Abs. 2 Nr. 4, 247 288 Abs. 1 BGB gest374tzt. Der Um-stand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raub374berfalls an sich ge-bracht haben, steht dem in der Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts er366rterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahin-stehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des ange-fochtenen Urteils nach 247 849 BGB gerechtfertigt w344re; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so M374nchKomm-BGB/Wagner 4. Aufl. 247 849 Rdn. 3) - 3 - oder lediglich Zinsen in H366he des gesetzlichen Zinsfu337es (247 246 BGB; so R374337-mann in jurisPK-BGB 3. Aufl. 247 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1084). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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