BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßk o - stenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforde r - lich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7). Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
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