BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Für die Bewilligung der von dem Verteidiger des Angeklagten K. beantragten Akteneinsicht ist der Vorsitzende z u - ständig (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Verteidiger hatte seit dem Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Mai 2001 hinre i - chend Gelegenheit, die Akten auf der Geschäftsstelle des S e - nats einzusehen. Die Äußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war bereits mit dem 14. Mai 2001 abgelaufen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 28. Juli 2000 werden als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
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