BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 190/11 vom 3. August 2011 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge richts Aachen vom 8. November 2010 mit den Festste l- lungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Si cherungsverwahrung abges e hen wurde , b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge begründeten R e- vision wendet sich die Staatsanwaltschaft namentlich gegen die vom Landg e- richt abgelehnte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbu n- desanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung und - insoweit zu Gunste n des Angeklagten (§ 301 StPO) - des gesamten Strafausspruchs. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der zur Tatzeit 44jährige Angeklagte seit vielen Jahren alkoholabhängig. a) Bereits vor der Anlassverurteilung verurteilte ihn das Landgericht Aachen im Jahre 1999 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun J a h- ren, die er bis März 2008 verbüßte. Die wegen der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zugleich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde von 1999 bis 2002 erfolglos vollzogen. Der Verurteilung lag zugrun de, dass der Angeklagte am 28. De zember 1998 mit dem späteren Tatopfer z u- nächst über Stunden hinweg große Mengen Alkohol konsumiert hatte, bis sie schließlich in Streit geraten waren. Im Verlaufe dessen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum derart brutal und heftig auf das am Boden liege n- de Tatopfer eingeschlagen und - getreten, dass dieses kurze Zeit später an se i- nen Verletzungen verstorben war. Am 11. Mai 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen versuc h- ter gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverlet zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem lag zugrunde, dass er wenige Monate nach seiner Haftentlassung zu seiner Freundin in deren Wohnung gezogen war. Ungefähr zeitgleich hatte er begonnen, wieder rege l- mäßig Alkohol zu t rinken und infolge dessen ohne nachvollziehbaren Anlass zunehmend aggressiver zu reagieren . Am 24. Januar 2009 hatte er im stark betrunkenen Zustand nach einem Streit einen Stuhl nach der Tochter seiner Lebensgefährtin geworfen. Anschließend hatte er seine r Lebensgefährtin meh r- fach ins Gesicht geschlagen, die nunmehr Flüchtende zu Boden gestoßen und ihr mit beschuhten Füßen mehrfach und mit erheblicher Wucht in den Bauch und gegen die Beine getreten. b) Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen kam e s auch in der anschließenden Beziehung des Angeklagten zu der später Geschädigten K. vor allem deshalb zu Streitigkeiten, weil der Angeklagte infolge se i- nes Alkoholkonsum s zu Aggressionen neigte. Am 7. März 2010 fühlte er sich 2 3 4 5 - 5 - durch eine Beme rkung der Geschädigten provoziert, weshalb er mit Händen und Fäusten zunächst auf deren Körper und Kopf einschlug. Nachdem die flüchtende Geschädigte infolge weiterer Schläge schließlich zu Boden gega n- gen war, trat der Angeklagte - ohne dass Feststellungen zur Art seines Schu h- werks ge troffen werden konnten - mindestens zwei Mal mit dem beschuhten Fuß auf sie ein. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte au f- grund seiner zur Tatzeit erheblichen Alkoholisierung in Verbindung mit der bei ihm aufg rund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit bereits eingetretenen Persönlichkeitsdepravation nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Für diese Tat hat sie eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt. c) Vo n der Anordnung der Unterbringung in einer E ntziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB hat die Kammer abgesehen. Die vorliegende Tat gehe zwar auf einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, zurück, und dieser Hang begründe auch die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten. Eine Entziehungstherapie sei jedoch aufgrund der bei dem Angeklagten bereits eingetretenen alkoholbedingten Persönlichkeitsdepr a- vation nicht erfolgversprechend. Er sei abstinenzunfähig und nicht in der Lag e, seine Alkoholabhängigkeit als Problem zu erkennen und entsprechend zu ha n- deln. Die sachverständig beratene Strafkammer hat - ohne Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen zu machen - eine Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung abgelehnt, weil bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. nicht vorliege. Es bestehe zwar das Risiko, dass der Angeklagte auch weiterhin alkoholbedingt Straftaten wie die bereits verübten begehen werde und da her für die Allgemei n- heit gefährlich sei. Die zu erwartenden Straftaten beruhten indes nicht auf e i- nem bestehenden eingeschliffenen inneren Zustand bzw. einer auf charakterl i- cher Anlage beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu 6 7 - 6 - Rechtsbrü chen, sondern stellten sich - wie auch die früheren Ta ten - " jeweils in Verbindung mit der Erkrankung des Angeklagten als situativ entstandene und eskalierte Konflikt - bzw. Spontantaten dar " , die eine Hangtäterschaft gerade nicht begründeten (UA S. 21). 2 . Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht seiner Entscheidung ein unzutreffendes Verstä ndnis des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zu Grunde gelegt hat. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die Annahme eines Hanges ein " da uerhafter Entschluss" , Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist. Vie l- mehr kann eine entsprechende , in der Persönlichkeit liegende Neigung auch bei sog. Gelegenheits - und Augenblickstaten zu bejahen sein, denn auch so l- che Taten können auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen und damit Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein (BGH NSt Z - RR 2010, 238, 239). Entscheidend ist - und damit hat sich die Strafkammer nicht aus - einan dergesetzt - , ob frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufwe i- sen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hanges haben (Fi scher StGB 58. Auf l. § 66 R n. 24). Auf die Ursache für das eingeschliffene Verhaltensmuster kommt es dabei nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 11. Septem ber 2002 - 2 StR 193/02; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11, BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09; vgl. auch Fischer aaO § 66 R n. 25 mwN). Einen Hang kann auch haben, wer willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend widerstehen kann (BGH NStZ 2003, 310, 311; NStZ - RR 2003, 107, 108) oder wer aufgrund erhöhter Aggressionsb e- reitschaft dazu neigt, mit einer strafbaren Handlung auf einen äußeren Tata n- stoß zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280; NStZ - RR 2010, 238, 239). Selbst wenn sich eine Suchterkrankung als alleinige Ursache für die Kriminalität eines Täters feststellen lässt , scheidet die Anna hme eines Hanges im Sinne des § 66 8 9 - 7 - StG B nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10). Entsprechend ist auch dann, wenn sich die Straftaten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Neigung zu aggressive m Ausagieren darstellen , ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden T a- ten für die Neigung des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ - RR 2010, 238, 239). 3. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher neu zu en t- scheiden. a) D ie formellen Voraussetzungen für die zwingende Anordnung der S i- cherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. liegen entgegen der Au f fassung d er Revision nicht vor . Der Angeklagte wurde zwar zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr veru r- teilt; doch nur die Verurteilung aus 1999 erfolgte vor Begehung der An lasstat am 7. März 2010. Die Verur teilung wegen der beiden am 24. Januar 2009 b e- gangenen Taten e rfolgte erst mit Urteil vom 11. Mai 2010, weshalb es an der für § 66 Abs. 1 StGB notwendigen Feststellung der kriminellen Intensität des T ä- ters fehlt, die verlangt, dass er mindestens zweimal die Warnfunktio n eines Strafurteils missachtet haben muss (BGHSt 52, 225, 226; 35, 6 , 12; vgl. Ris sing - van Saan LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 49). Nach den Urteilsfeststellungen sind aber die formellen Voraussetzun gen nach § 66 Abs. 2 StGB a.F. erfüllt. Der Angeklagte hat wegen dre i vorsätzlicher Taten - der hier abgeurteilten Tat und zwei gesamtstrafen fähiger Taten - Fre i- heitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren verwirkt und ist wegen d i e- ser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden. Dem st eht nicht entgegen, dass in die Gesamtstrafe bereits abgeurteilte Straft a- ten einbe zogen wurden. § 66 Abs. 2 StGB a.F. verlangt lediglich, dass der Täter in dem Verfahren, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu en t- scheiden ist, wegen einer Tat ve rurteilt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537). 10 11 12 - 8 - b) Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl . I S. 2300) hat nichts zugunsten d es Angeklagten ge ändert (vgl. § 2 Abs. 6 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB). Sowohl bei der A n- lasstat als auch bei den beiden Vortaten handelt es sich um Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 wir k- samen Fas sung (vgl. Art. 316e Abs. 1, 2 EGStGB). c) Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter B e- rücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931 ff.) aufgestellten Anforderungen an die befristete weit e- re Anwendung der a ls verfassungswidrig erklärten Regelungen des Strafg e- setzbuchs über die Sicherungsverwahrung noch in Betracht. Danach darf die Anwendung der Regelungen nur noch nach Ma ßgabe einer strikten Verhältni s- mäßigkeitsprüfung erfolgen , und de r Verhältnismäßigkeitsg rundsatz wird in der Regel nur gewahrt sein , wenn " eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstr a- fen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroff e- nen abzuleiten " ist (BVerfG aaO S. 1946). Aufgrund der Urteilsf eststellungen kann ni cht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Gefahrprognose gestellt werden kann. Im Rahmen dessen wird der neue Tatrichter jedoch ergänzend klarstellen müssen, welche konkreten Rechtsgüter gefährdet sind . Die Ausführungen des Landgerichts in dem ang efochtenen Urteil lassen nicht mit der notwendigen K larheit erkennen, ob es seine Prognose, von dem Angeklagten seien auch in Zukunft Straftaten wie die bereits verübten zu erwarten, durch den angebrachten Zusatz, " nämlich speziell (gefährliche) Körperverl etzungsdelik te seien zu befürch ten" , einschrä n- ken wollte (UA S. 22 ) . 4. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, führt , insoweit zugun s- ten des Angeklagten (§ 301 StPO), zur Auf hebung des Strafausspruchs. Der 13 14 15 16 - 9 - Senat kann trotz an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherung s- verwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; StV 2002, 480, NStZ - RR 2003, 107, 108). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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