ECLI:DE:BGH:2016:070616B2STR190.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/12 vom 7. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vorwurf der Geldfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 7. Juni 2016 beschlossen: 1. Dem W ahlverteidiger H . aus F . steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der g e- setzlichen Gebühren (VV 413 1 und 413 3 ) eine Pauschverg ü- tung in Höhe von 2. 625 Euro zu. 2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der b e- sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 E uro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 413 1 ) und 587,50 Euro (VV 413 3 ) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2. 625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wie hier wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwieri g- keit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt g emäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen 1 2 - 3 - Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 413 1 und 413 3 ) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des G e- richts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revi sionsverfahren einschließlich der Revisionshauptve r- handlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeska s- se eine Pauschgebühr von 2. 625 Euro für angemessen. Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der abs o- luten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlve r- teidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserhe b- lichen Fragen befasst war. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3
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