BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 190/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Septe m- ber 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg erichts Aachen vom 17. Oktober 2012 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagte n dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frei sprechung im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall B.I.2. der Urteil s- gründe ) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B.I.1. der Urteilsgründe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die gege n den Teilfreispruch gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt schaft , mit der die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gerügt wird, ist unbegründet. I. 1. Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellu ngen des Landgerichts zugrunde: 1 2 - 4 - Am Nachm ittag des 27. März 2012 legte der A ngeklagte in einem Ei n- kaufsmarkt zur Bezahlung mehrere r Packungen Zigaretten nacheinander zwei Bankkarten vor, die in der Nacht zuvor dem Geschädigten R . bei einem Überfall abhandengekommen waren . Bei Vorlage der ersten Karte forderte das Zahlungssystem die PIN an. Da der Angeklagte diese nicht kannte, legte er die zweite Karte vor. Das Zahlungssystem verlangte nun die Unterschrift des Ka r- teninhabers, weshalb der Angeklagte a uf der Rückseite des Kassenbons mit . r- sonalausweis des Angeklagten sehen wollte , ergriff dieser mit dem ihm im Ve r- trauen auf eine Bezahlung bereits ausgehändigten Zigaretten die Flucht (Fall B.I.1. der Urteilsgründe ). Am Abend des selben Tag s gegen 23.28 Uhr überfiel der 1,90 m große , kräftig gebaute und mit fränkischem Akzent sprechende Angeklagte zusammen mit einem deutlich kleineren und schmächtigeren, bislang unbekannten Mittäter ei ne Spielhalle. Der Angeklagte er zwang unter Vorhalt einer Machete die He r- ausgabe von rund 800 Euro, während sein Mittäter mit zwei mitgeführten Han d- feuerwaffen die Gäste bedroht e . Der Angeklagte trug einen roten , vor das G e- sicht gezogenen Schal, eine schwa rze Baseballkappe mit rotem Schirm, eine auffällige rot - schwarze Jacke, eine schwarze Jogginghose und rote Schuhe (Fall B.I.2. der Urteilsgründe ). 2. Die Anklage hat dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt , in der Nacht zu vor , am 26. März 2012, zusa mmen mit einem unbekannten Mittäter die Zeugen R . und C . unter Vorhalt zweier Schusswaffen zur He r- ausgabe mehrere r Bankkarten, eines Mobiltelefons sowie Bargeld s gezwungen zu haben. 3 4 5 - 5 - a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Lan dgerichts traten am 26. März 2012 nach 23.30 Uhr zwei Personen mit jeweils einer Handfeue r- waffe bewaffnet an das Fahrzeug der Zeugen R . und C . heran und erzwangen unter anderem die Herausgabe zweier Bankkarten des Zeugen R . und des Mob iltelefons des Zeugen C . . Der erste Täter trug einen dunklen Pullover mit einer über den Kopf gezogenen Kapuze und ein Tuch vor dem Mund. Der Zeuge R . beschrieb ihn als 1,80 m groß oder größer und gab an, der Täter habe mit russischem Akzent gesprochen. Der zweite Täter trug eine schwarze weite Jogginghose, dunkle Kleidung und einen Pullover, dessen Kapuze über eine Baseballkappe gezogen war . Er war kleiner als 1,90 m und breit g ebaut. Das bei dieser Tat dem Zeugen C . abhandengek ommene Mobi l- telefon lo gg te sich noch in der gleichen Nacht um 0.51 Uhr in eine Funkzelle ein , die den Bereich um die Wohnung des Angeklagten abdeckt. Am nächsten Tag versuchte der Angeklagte, wie oben bereits dargestellt, mit zwei der dem Zeugen R . bei dem Überfall abhandengekommen en Bankkarten in einem Einkaufsmarkt zu zahlen (Fall B.I.1. der Urteilsgründe ). Am 31. März 2012 ve r- kaufte der Angeklagte das Mobiltelefon an einen Dritten. b) Das Landgericht hat sich nach einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien im Hinblick auf verbleibende Zweifel nicht die Gewissheit von der Täterschaft des Angeklagten verschaff en können und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Tatnacht das Mobiltel e- fon wie auch die Bankkarten in der A . Innenstadt von einem ihm flüchtig bekannten Drogenabhängigen als Gegenleistung für vier Bubbels Heroin en t- gegen genommen, hat das Landgericht als nicht völlig lebensfremd und unter 6 7 8 9 - 6 - Be rücksichtigung des dafür zur Verfügung stehenden Zeitfensters und der En t- fernungen zwischen Tatort, Innenstadt und Wohnung des Angeklagten als mö g- lich gewertet. Zwar spr e che eine Vielzahl von Indizien gegen den Angeklagten. Diese seien jedoch entweder weni g aussagekräftig oder ebenso gut mit der Ei n- lassung des Angeklagten in Einklang zu bringen . II. Die gegen den Teilf reispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. Die V erfahrensrüge , das Landgericht habe entgegen § 261 StP O e i- nen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Busfahrplan verwertet, ist j e- denfalls unbegründet. Das Landgericht hat aus dem Umstand, dass die Täter auch die Herausgabe der Autoschlüssel des Zeugen R . gefordert hatten , nicht schließen können, da ss die Täter über kein e eigene Fahrgelegenheit in die A . Innenstadt verfügten . Genauso gut sei denkbar, dass die Täter die Autoschlüssel nur wegwerfen wollten, um eine Verfolgung durch die Zeugen zu verhindern. Lediglich ergänzend hat das Land gericht insoweit auf den u- ellen - mithin den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültigen - Busfahrplan Bezug genommen , nach dem 23.43 Uhr in die A . Innenstadt gibt . Der Senat kann daher ausschl ießen, dass das Urteil auf dieser Erwägung beruht. 2. Der Teilf reispruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand . Die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung lässt - entgegen dem Revisionsvorbri n- gen - keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das L andgericht hat alle 10 11 12 - 7 - nahe liegenden wesentlichen Beweistatsachen gesehen und rechtfehlerfrei in eine Gesamtwürdigung eingestellt. Soweit die Revis i on rügt, das Landgericht habe die Übereinstimmungen zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Überfäll en nicht ausreichend gewürdigt , zeigt dies kein en Rechtsfehler auf. Der hier bedeutsame Gesicht s- punkt , dass bei beiden Überfällen ein Zeuge angegeben hatte, einer der Täter habe mit russischem Akzent gesprochen , ist in die Bewertung des Landgerichts eingef lossen . Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf Fall B. I. 2. der Urteilsgründe. Das G ericht musste sich auch vor dem Hintergrund, dass beide Überfälle von zwei Täter n mit zwei Handfeuerwaffen ausgeführt wurden und dass jeweils einer der Täter eine sch warze Jogginghose sowie eine Basebal l- kappe trug, nicht zu weitergehenden Erörterung en gedrängt sehen . Bei diesen Übereinstimmungen handelt e es sich weder um spezifische Umstände der Ta t- ausführung noch um besonders auffällige oder ungewöhnliche Kleidungsstü cke . Schließlich hat d as Landgericht auch keine überspannten Anforderungen an seine zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Zwar hat es insofern missverständlich formuliert , die feststellbaren I ndizien ließen auch bei einer u m- fassenden Würd Angeklagten zu. Die Zweifel, die dem Gericht nach abschließender Gesam t- würdigung verbl ieben sind, gründeten indes nicht auf rein denktheoretischen 13 14 - 8 - Möglichkeiten, sondern maßgeblich darauf, dass d em Gericht die Einlassung des Angeklagten zwar ungewöhnlich, aber nicht völlig lebensfremd erschien en ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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