ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/19 vom 26. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts , hinsichtlich der Revisionsverwer fung auf dessen Antrag, und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 26. Juni 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen der Adhäsionskläger jeweils ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpr esserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, Ausliefe- rungshaft angerechnet und eine Einziehungsentscheidung sowie Entscheidun- gen im Adhäsionsverf ahren getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des 1 - 3 - Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginn s ; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Der Adhäsion skläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus den Schadensersatzansprüchen gemä ß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 , § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den E intritt der Rechtshängigkeit der Zahlungs- ansp rüche folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 20 18 4 StR 292/18 , NStZ - RR 2019, 96 mit Anm. Dehne - Niemann ) . Rechtshängig- keit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5) , so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entsta ndenen Kosten und Auslagen freizustellen. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt 2 3
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