BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerinnen am 18. April 2007 gem344337 247 396 Abs. 2, 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Nebenklage der Gesch344digten Angela K. ist zul344ssig. 2. Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen Si-Yen R. und An-gela K. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2006 werden als unzul344ssig verworfen. Jede Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Gr374nde: 1. Die Anschlusserkl344rung der Nebenkl344gerin Angela K. ist nunmehr wirksam, weil sie inzwischen vollj344hrig geworden ist. 1 2. Es bedarf keiner n344heren Er366rterung, ob die Revision der Nebenkl344ge-rin Angela K. schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gr374nden unzul344ssig ist. 2 Die Revisionen beider Nebenkl344gerinnen sind jedenfalls deshalb unzu-l344ssig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachr374ge und damit unzureichend begr374ndet wurden. Die Revisionsbegr374ndung l344sst nicht erkennen, ob die Ne- 3 - 3 - benkl344gerinnen ein zul344ssiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterblei-ben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorw374rfe (62 Taten bei dem Angeklagten P. S. und 27 Taten bei der Angeklagten M. S. ) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des Strafma337es erreichen m366chten, was ihnen jedoch gem344337 247 400 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Die Beschwerdef374hrerinnen haben somit vers344umt, innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zul344ssigen Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-fechten, die zum Anschluss als Nebenkl344gerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 5; 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zul344ssigkeit 2). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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