BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/08 vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. August 2008 be-schlossen: Der Antrag auf nachtr344gliche Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ge-gen den Beschluss des Senats vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers zur374ckgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 21. Mai 2008 eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 enthalten sein soll-te, wird auch diese zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 vom Vorwurf des Betrugs u. a. freigesprochen wor-den. Das Landgericht ordnete zudem an, der Antragsteller sei f374r die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entsch344digen. 1 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 2. April 2008 als unbegr374ndet verworfen. Durch Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-schaft die Entscheidung des Landgerichts 374ber die Entsch344digung aufgehoben und eine Entsch344digung f374r die erlittene Untersuchungshaft nicht gew344hrt. 2 - 3 - In diesem Beschluss hat der Senat einleitend ausgef374hrt: "Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor." Der Antragsteller macht mit seinem Antrag geltend, ein Schriftsatz dieses Inhalts liege ihm nicht vor; es sei ihm insoweit das rechtliche Geh366r nicht gew344hrt worden. 3 2. Zutreffend weist der Antrag darauf hin, dass eine ausdr374ckliche Stel-lungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt zur Frage der Entsch344digung sich nicht bei der Akte befindet und auch die sofortige Be-schwerde der Staatsanwaltschaft solche Ausf374hrungen nicht enth344lt. Ein sol-cher Schriftsatz existiert nicht und hat daher der Senatsentscheidung auch nicht zugrunde gelegen. Bei dem zitierten Satz im Beschluss vom 2. April 2008 han-delt es sich um eine missverst344ndliche Formulierung, die in verk374rzender, bei unbefangenem Lesen in der Tat zu Fehlvorstellung Anlass gebender Weise auf die sachlichen Ausf374hrungen der Revisionsbegr374ndung zur Sachr374ge Bezug nimmt und sich insoweit auch auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zu-schrift an den Senat zitierten Ausf374hrungen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt bezieht. Dort ist n344mlich im Rahmen der materiell-rechtlichen R374ge rechtsfehlerhafter Beweisw374rdigung breit er366rtert, dass das Landgericht dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der "Anerkennung" ihm vorgelegter, seine Unterschrift tragender Arbeitsunf344higkeits-Bescheinigungen nicht zutreffend gew374rdigt habe (Revisionsbegr374ndung S. 3, 5, 8 f.; Zuschrift des Generalbun-desanwalts vom 18. Februar 2008; S. 4). Auf das dort behandelte Verhalten des Beschuldigten, welches das Urteil des Landgerichts auf UA S. 18 f. behandelt hat, stellt die Begr374ndung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 ab. Der zitierte Satz enth344lt daher nur eine - im Hinblick auf das insoweit statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde formulierte - rechtliche W374rdigung der festgestellten Tatsachen, die zu einer Versagung der Entsch344digung gef374hrt 4 - 4 - haben, nicht aber einen Hinweis auf Tatsachen, welche dem Antragsteller nicht bekannt waren. Bei der Entscheidung vom 2. April 2008 hat der Senat daher keine Tat-sachen oder sonstigen Umst344nde verwertet, die dem Antragsteller nicht be-kannt waren oder zu denen ihm kein rechtliches Geh366r gew344hrt worden war. 5 3. Die weiter gehenden Ausf374hrungen des Antrags, mit denen geltend gemacht wird, der Senatsbeschluss habe Tatsachen verwertet, die "aktenwidrig und auch unzutreffend" seien, ersch366pfen sich im Wesentlichen in einer abwei-chenden Beweisw374rdigung; sie bem344ngeln die tats344chlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus den im Urteil des Landgerichts festgestellten Tat-sachen f374r die Entscheidung 374ber den Entsch344digungsanspruch gezogen wor-den sind. Damit kann der Antragsteller im Verfahren gem344337 247 356 a StPO nicht geh366rt werden; die Geh366rsr374ge nach 247 356 a StPO hat nicht die Funktion eines zus344tzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache. 6 Soweit die Ausf374hrungen zum Antrag eine inhaltliche Gegenvorstellung enthalten, geben sie dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 2. April 2008 abzu344ndern. 7 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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