BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/08 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. April 2008 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 374ber die Entsch344digung des Angeklagten f374r die erlittene Untersuchungshaft aufgehoben. Eine Entsch344-digung f374r die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird nicht gew344hrt. 2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Gr374nde: In dem freisprechenden Urteil vom 19. September 2007 hat das Landge-richt Frankfurt am Main entschieden, der Angeklagte sei f374r die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu ent-sch344digen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die Ent-scheidung 374ber die Entsch344digung aufzuheben und gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG zu entscheiden, dass eine Entsch344digung nicht gew344hrt wird. 1 Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zu-treffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor. Es kann dahinstehen, ob ein Fall grob fahrl344ssiger Verursachung der Straf-verfolgungsma337nahme schon darin gesehen werden k366nnte, dass der Ange- 2 - 3 - klagte durch eine unzureichende Organisation und Kontrolle des Gesch344ftsab-laufs in seiner Praxis M366glichkeiten f374r manipulatives Verhalten und f374r F344l-schungen durch Angeh366rige des Praxispersonals und Dritte schuf und beg374ns-tigte. Jedenfalls die Einlassungen des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 1. M344rz 2005 in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, wonach er in 604 F344llen die Unterschrift unter ihm in Kopie vorgelegte inhaltlich falsche Arbeitsunf344hig-keitsbescheinigungen "als von ihm stammend anerkannt" hat, sind als grob fahrl344ssige Verursachung der Strafverfolgungsma337nahme anzusehen. Es lag auf der Hand, dass ein solches "Anerkenntnis", auch wenn der Angeklagte im Weiteren erkl344rte, zum Zustandekommen der Bescheinigungen nichts weiter sagen zu k366nnen, ein gravierender Anhaltspunkt f374r eine Tatbeteiligung des Angeklagten war. Irgendwelche Relativierungen, wie sie etwa der in gleicher Weise vernommene Praxisvertreter Dr. R. vorgenommen hat, hat der Angeklag-te nicht erkl344rt. Ein solches Aussageverhalten, das sich auch durch die vom Landgericht er366rterte Haft- und Vernehmungssituation allein nicht erkl344ren l344sst, lie337 in ungew366hnlichem Ma337 die Sorgfalt au337er Acht, die ein verst344ndiger Mensch in dieser Lage anwenden w374rde, um sich vor Schaden durch die Straf- 3 - 4 - verfolgungsma337nahmen zu sch374tzen, und ist daher als grob fahrl344ssig im Sinne von 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anzusehen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 5 StrEG Rdn. 9, 11 m.w.N.). Eine Entsch344digung war aus diesem Grund ausge-schlossen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy