BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 19/08 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen , wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanw344ltin als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden von dem Vorwurf freigesprochen, im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 12. De-zember 2004 als niedergelassener Arzt f374r Allgemeinmedizin f374r 38, vorwie-gend fiktive Personen in insgesamt 360 F344llen unrichtige Arbeitsunf344higkeitsbe-scheinigungen ausgestellt zu haben, die von dem angeblichen Arbeitgeber die-ser Personen abredegem344337 bei verschiedenen Ortskrankenkassen eingereicht wurden, der auf diese Weise Ausgleichszahlungen nach 247 10 des Lohnfortzah-lungsgesetzes in H366he von insgesamt etwa 250.000 Euro zu Unrecht erlangt habe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-vision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachr374ge gegen die Beweisw374r-digung des Landgerichts wendet, ist unbegr374ndet. 1 - 4 - 1. Die Beweisw374rdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsge-richt kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist. Die Voraussetzungen, unter welchen dies im Einzelfall m366glich ist, hat die Revision zwar umfangreich in allgemeiner Form dargelegt. Soweit sie meint, die Beweisw374rdigung des an-gefochtenen Urteils erf374lle diese Voraussetzungen, zeigt sie aber einen Rechts-fehler nicht auf. 2 Das Landgericht hat die Gesichtspunkte, die f374r und gegen eine Mitwir-kung des Angeklagten an den betr374gerischen Manipulationen mit Hilfe gef344lsch-ter Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen sprachen, ausf374hrlich im Einzelnen dargelegt und er366rtert. Belastende Momente, namentlich auch den Umstand, dass der Angeklagte die Unterschrift unter zahlreichen gef344lschten Bescheini-gungen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als seine eigene "aner-kannt" hat, hat es durchaus gesehen, den Beweiswert dieses "Anerkenntnisses" allerdings mit vertretbaren sachlichen Argumenten relativiert. Andererseits hat der Tatrichter, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, eine Mehrzahl erheblicher sachlicher Gr374nde angef374hrt, welche gegen eine Tatbetei-ligung des Angeklagten und daf374r sprechen, dass seine Unterschrift auf den Bescheinigungen gef344lscht wurde oder dass er im Einzelfall jedenfalls unvor-s344tzlich gehandelt hat. Dass das Landgericht nach Er366rterung dieser Gesichts-punkte aufgrund einer entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich vorge-nommenen, nicht allein formelhaften Gesamtw374rdigung zu der Ansicht gelangt ist, der Nachweis einer Tatbeteiligung des Angeklagten sei nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit gef374hrt, ist im Ergebnis sachlich-rechtlich nicht zu bean-standen. Weder hat das Landgericht Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien fehlerhaft bestimmt noch hat es 374berspannte Anforderungen an die zur Verur-teilung erforderliche Gewissheit gestellt. 3 - 5 - 2. Soweit die Revision einzelne Erw344gungen der Urteilsgr374nde als unzu-reichend kritisiert, verkennt sie, dass der Tatrichter nur die wesentlichen Gr374nde seiner Entscheidung in den schriftlichen Urteilsgr374nden darlegen muss; eine ersch366pfende Darstellung s344mtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte und Erw344gungen ist weder m366glich noch von Rechts wegen geboten. 4 Dass, wie die Revision r374gt, das Landgericht bei der Erw344gung, der vom Angeklagten erzielbare Verm366gensvorteil habe in jedem der F344lle nur jeweils 50 Euro betragen, 374bersehen haben k366nnte, dass die Summe dieser Vorteile dann zwischen 15.000 und 30.000 Euro betragen h344tte, ist fern liegend. Soweit die Revision weiterhin r374gt, das Landgericht habe seiner W374rdigung rechtsfehler-haft einen nicht existenten Erfahrungssatz zugrunde gelegt, "dass Akademiker und ihre Angeh366rigen keine Betrugsstraftaten begehen", verkennt sie den Sinn der entsprechenden Ausf374hrungen zur Beweisw374rdigung. Das Landgericht hat als gegen die T344terschaft des Angeklagten sprechenden Umstand erwogen, dass die m366gliche Tatbeute in keinem vern374nftigen Verh344ltnis zu dem Risiko des Angeklagten gestanden h344tte, in fortgeschrittenem Lebensalter seine ge-samte berufliche und wirtschaftliche Existenz als Arzt zu verlieren. Diese Erw344-gung war m366glich und ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Auch im 334brigen ersch366pfen sich die Ausf374hrungen der Revision im Wesentlichen in dem Versuch, die landgerichtliche Beweisw374rdigung durch eine eigene zu er-setzen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. 5 - 6 - 3. Soweit die Revision r374gt, die Darstellung von Angaben des Zeugen G. sei l374ckenhaft und Angaben des Zeugen seien nicht vollst344ndig im Ur-teil wiedergegeben, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht gegeben, da die Aussage des Zeugen in den Urteilsgr374nden in hinreichendem Umfang darge-stellt und er366rtert ist. Soweit die Revision weitere Feststellungen vermisst, ist eine Verfahrensr374ge nicht erhoben. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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