BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/01 vom 6. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des unter dem Namen S. aufgetretenen Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit g e - fährlicher Körperverletzung, sowie der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist; b) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehung s - anstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Auf die Revision des unter dem Namen N. aufgetretenen Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000 im Schuldspruch dahin geä n - dert, daß der Angeklagte des schweren Raubs, der schweren räuberischen Erpressung, der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. - 3 - 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 5. Der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im R e - visonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a - gen. Gründe: 1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Maßregelanordnung hat der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des G e - neralbundesanwalts neu gefaßt, denn die Bezeichnung des Verbrechens, de s - sen Begehung die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Au s - druck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4). 2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen S. aufgetretenen Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ta t - sächlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung müssen positiv festg e - stellt und bewiesen sein. Das Landgericht hat die Feststellung des von § 64 - 4 - Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedoch ausdrücklich allein auf die "unwiderlegte Einlassung" des A n - geklagten gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen zu sein (UA S. 17); die weitere Begründung des Maßregelausspruchs beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Damit ist die Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet; über sie ist daher neu zu befinden. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Detter Fischer Elf
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