BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/02 vom 19. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 g e - mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. Dezember 2001 und sein Antrag auf Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteid i - ger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoc h - ten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; BGHSt 46, 257 f.). Au s - nahmsweise kann er allerdings wegen unzulässiger Willensbeeinflussung, e t - wa wenn er durch eine vom Gericht zu verantwortende Drohung oder Tä u - schung veranlaßt ist, unwirksam sein. Ob eine Anfechtung des Rechtsmitte l - verzichts bei Drohung oder Irreführung durch den Pflichtverteidiger überhaupt möglich wäre, kann offenbleiben. In der Empfehlung des Pflichtverteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revision der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen, selbst wenn der Verteidiger von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von acht Jahren gesprochen haben sollte und - 3 - dies nicht nur - was naheliegt - auf einem Hr- oder Übersetzungsfehler beruht (der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf fnf Jahre Gesamtfreiheitsstr a - fe). Daû sich der Angeklagte bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserkl - rung der Tragweite seiner Erklrung nicht bewuût gewesen sein will, ist nicht glaubhaft. Er hat selbst angegeben, daû er das Urteil habe annehmen wollen. Seine Behauptung, dennoch geglaubt zu haben, an diese Erklrung nicht g e - bunden zu sein und eine Überprfung in der Revisionsinstanz erreichen zu knnen, en t behrt danach jeder Grundlage. Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
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