BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil die-se dem Gesetz entspricht. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Grunds344tzlich muss nach Aufhebung und Zur374ckverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Ma337gabe der Vollstreckungs-situation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer- - 3 - den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 247 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.). Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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