BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/14 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. September 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 6. März 2014 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte eines versuchten Diebstahls in Ta t- ein heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tat einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtliche n Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen wurde n der Angeklagte und sein Mittäter auf dem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen ihres Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallsch ro tt überrascht 1 2 - 3 - und vom Firmeninhaber und dessen Mitarbeitern am Verlassen des Betriebsg e- ländes gehindert. Damit lag noch kein vollendeter Diebstahl vor. Mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transpor ter auf dem Betriebsgelände und damit noch inne r- halb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten hat der Angeklagte den G e- wahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. Fischer , StGB , 61. Auf l. , § 242 Rn. 19). Es kommt daher nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in Betracht. Entsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. 2. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die Tatbeute an den Geschädigten "zurückgelangt" ist. Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine noch ger ingere Strafe erkannt hätte. 3 4 - 4 - 3. Dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Raubes verurteilt wo r- den ist, beschwert ihn nicht. Appl Franke Eschelbach Ott Zeng 5
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