ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR191.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Besch werdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StP O beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, das s der Angeklagte verurteilt ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuelle n Mi ssbrauch von Kindern in kinderporn o- graphischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderporn o- graphischer Schriften in Verwendungsabsicht sowie tatmehrhei t- lich dazu wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuelle n Missbrauch von Kindern in kinderporn o- graphischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen i n weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsi cht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176 a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichne n als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" ( vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. , § 176a Rn. 23 f.). Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sex u- e l len Missbrauch von Kindern gemäß § 17 6 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB au s- nahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Ki n- der vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl. , § 176a Rn. 93; Mü nch Ko mm/ Renzikowski, StGB, 2. Aufl. , § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 de r sexuelle 1 2 - 4 - Missbrauch und de r schwere sexuelle Mi ssbrauch jeweils auf zwei Kinder b e- zog en , war in de n Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffe n- den Fällen" aufzunehmen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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