ECLI:DE:BGH:2017:080817B2STR191.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/17 vom 8. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Besch werdeführers am 8. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2017 im Schuldspru ch dahingehend geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln schu l- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführe r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen " unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Kokain) in ni cht geringer Menge " zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Ei n- ziehungsentscheidung getroffen . Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz ö- gerung hat es zwei Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Das Rechtsmittel de s Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die 1 - 3 - auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision offensichtlich unb e- gründet. Im Hinblick auf die nicht festgestellte Eigenverbrauchsmenge hat der S e- nat den Schuldspruch wie tenoriert geändert. Handelt es sich, wie hier nicht ausschließbar , um eine kleine, unterhalb der nicht geringen Menge liegende, Eigenverbrauchsmenge und eine große Handelsmenge, so steht das unerlau b- te Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 10 Rn. 68). Die den Angeklagten nicht beschwerende und an gesichts s eines G e- ständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schul d- spruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann au s- schließen , dass die Strafkammer, die die Schwere der Schuld zutreffend fes t- gestellt und die Freiheit sstrafe mit fehlerfreien Erwägungen bemessen hat, bei Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen geringfügigen Änderung in der rechtlichen Bewertung gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften A n- geklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Appl Es chelbach Zeng Bartel Schmidt 2 3
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