BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/12 vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Sena ts vom 16 . Februar 201 2 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 201 2 die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2011 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 22. Feb ruar 2012 zug e- stellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2012 erhobene Gegenvorstellung, mit w elcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die Nichtbeachtung des Revisionsvorbringens geltend gemacht wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänz t werden (BGH, Besc hluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2 ; BGH StraFo 2011, 218 ). Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig . Der Senat ka nn daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den 1 2 3 - 3 - gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden k ann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 , StraFo 2011, 218). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott
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