BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19 /15 vom 9. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hanau vom 22. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ander e Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Mit Urteil vom 30. Juli 2013 hatte das Landgericht den Angeklagten w e- gen Diebstahls in 35 Fällen, Computerbetruges in vier Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten schied der Senat mit Beschluss vom 15. April 2014 drei Taten aus dem Schul d- spruch aus und verwies insoweit an das Amtsgericht Wiesbaden zurück, beric h- tigte den Schuldspruch in einem Fall und stellte den Schuldspruch insgesamt dahingehend klar, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen, des Co m- puterbetrugs in fünf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG verurteilt ist. Außerdem wurden sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie der G e- 1 - 3 - samtstrafenausspruch aufgehoben. Daraufhin verurteilte das Landgericht, das nach rechtskräftig gewordenem Schuldspruch nur noch über den Recht sfolge n- ausspruch zu befinden hatte, den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben M o- naten. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Nach rechts kräftigem Schuldspruch ist nur noch über den Rechtsfo l- genausspruch zu befinden. Er hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Er beruht auf Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten, die das Landgericht nicht in prozessordnu ngsgemäßer Weise getroff en hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung säm t- licher Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung straferschw e- rend angelastet, dass er 'bereits in einer Vielzahl von Fällen (auch einschlägig ) strafrechtlich in Erscheinung getreten' ist (vgl. Bl. 22, 25 UA). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ei n- schließlich seiner Vorstrafen hat sie indes im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern die Feststellungen aus dem im ersten Durchgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 wörtlich wiedergegeben, die sie insoweit als bindend ('rechtskräftig') angesehen hat (vgl. Bl. 4 ff. UA). Ergä n- zend hat sie insofern lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nach V erbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 ohne längerfristige Vorbereitung aus der Strafhaft entlassen wurde und unter einer a l- tersbedingten Augenerkrankung sowie möglicherweise auch unter einer K rebs erkrankung leidet (vgl. Bl. 9 UA). 2 3 4 - 4 - Darin liegt ein sachlich - rechtlicher Fehler. Das Urteil des Land - gerichts vom 30. Juli 2013 war durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13 - in 'sämtlichen Einzelstra f- aussprüchen sowie im Gesamtstraf enausspruch mit den Festste l- lungen aufgehoben' worden. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wen n sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Stra f- ausspruch beziehen. Solche Feststellungen d ürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr muss der neue Tatrichter insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ - RR 2000, 39; BGH, Bes chluss vom 29. Septem ber 2010 - 3 StR 301/09 - , juris Rn. 3; BGH, NStZ - RR 2013, 22 f.). Da die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vo r- strafen des Angeklagten im Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 2013 allein für den Strafausspruch Relevanz hatten, waren sie von der Aufhebung durch den Senat umfasst. Die Strafkammer durfte sich daher bei der Strafzumessung nicht auf sie stützen, sondern hätte insofern eigene Feststellungen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen." Dem schließt sich der Senat an. Der genann te Rechtsfehler führt zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenau s- spruchs. 5 - 5 - 2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf die weiteren B e- denken des Generalbundesanwalts aus seiner Antragsschrift hin, die der neue Tatricht er bei seiner Strafbe messung zu beachten haben wird. Fischer Cierniak Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift gehindert. Fischer 6
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