BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 192/03 vom26. September 2003in der Strafsachegegenwegengefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bonn vom 7. Oktober 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegenKörperverletzung zum Nachteil des A. ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen dieKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen desAngeklagten der Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststel-lungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowiegefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Jugend-schöffengerichts Bonn vom 12. Januar 1998 und vom 27. August 1998 zu einerEinheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die - 3 -Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juni2003 zutreffend ausgeführt:"...Die Körperverletzung z. N. A. (UA S. 22, 40, 41) ist ebenso wie die bei der Strafzumessung berücksichtigte (UA S. 43) Kör-perverletzung z. N. Ab. (UA S. 22) in der unverändert zurHauptverhandlung zugelassenen (SA III 221, 222) Anklage (SA III 173-183) nicht erwähnt. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass siein Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung steht (UA S. 41). Daauch keine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO § 264Rdn. 6) besteht und Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt esinsoweit an der Prozessvoraussetzung der Anklage. Dieser Mangel istdurch den rechtlichen Hinweis (SA IV 52, 53) nicht geheilt worden(BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 1, 8)...."Dies nötigt zur Einstellung der Körperverletzung zum Nachteil des A. . Schon diese Einstellung führt zur Aufhebung der Einheitsju-gendstrafe.2. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht rügt, beider Strafzumessung gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG verstoßen. Das Jugend-schöffengericht Bonn hatte den Angeklagten am 12. Januar 1998 wegen räube-rischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzungin einem weiteren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstre-ckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verur- - 4 -teilt. Am 27. August 1998 hatte ihn das Jugendschöffengericht Bonn wegenRaubes und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen unterEinbeziehung der Verurteilung vom 12. Januar 1998 zu einer Einheitsjugend-strafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Ju-gendstrafe verbüßt; der Strafrest war vom Amtsgericht Siegburg bis zum 6. Ap-ril 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht Königswinter hatden Rest der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschlußvom 1. Oktober 2002 erlassen. Der Straferlaß ist mangels Anfechtbarkeit (§ 59Abs. 4 JGG) sofort rechtskräftig geworden, er ist auch nicht widerrufbar (BGHStV 1992, 432, 433). Die Urteile vom 12. Januar 1998 und vom 27. August1998 hätten mithin nicht mehr in das Urteil vom 7. Oktober 2002 einbezogenwerden dürfen. Durch die Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert. DieJugendkammer hat insoweit in den Urteilsgründen ausgeführt, daß sie allein fürdie vorliegende Tat nur auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannthätte.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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