BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 192/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Schriftsatz des Beschwerdef374h-rers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen ber374cksichtigt. 1 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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