BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 192/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: D ie Revision des Angekl agten L . gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mainz vom 12. Januar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ge gen diesen Angeklagten im Fall II 42 der Urteilsgründe eine F reiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und in den Fällen II 48 und 49 der Urteil s- gründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das L andgericht hat den Angekl agten wegen Untreue in 63 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestüt zte R evision hat nur zum Strafausspruch in den Fällen II 48 und 49 der Urteilsgründe Erfolg; im Übrige n ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision rügt zu Recht, dass das L andgericht in den Fällen II 48 und 49 bei einem Schadensbetr ag von je 60.000 Euro die Einzelfreiheitsstrafen mit 1 2 - 3 - zwei Jahre n und zwei Monate n unzutreffend beziffe rt hat, da entsprechend der von ihm bei der Einzelstrafbemessung vorgenommenen Staffelung (UA S . 24) bei einem Schadensbe trag bis 75.000 Euro lediglich Einzelstrafen von zwei Jahren festzusetzen gewesen wären. Der Senat ist nicht gehindert, in entspr e- chend er Anwen dung des § 354 Abs. 1 StPO für jeden der beiden Fälle eine Einzelstrafe von zwei Jahren festzusetzen. Der Senat kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Einzelstrafen sicher ausschließen, dass die Gesam t strafe ohne den Fehler geringer ausgefallen wäre (vgl . BGH , Beschl uss vom 24. März 2011 - 4 StR 595/10). Im Übrigen hat es die Kammer versäumt, im Fall II 42 eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der Senat kann im Hinblick auf den glei ch hohen Schaden wie im Fall II 41 ausschließen, dass das L andgerich t im Fall II 42 eine andere Strafe als die dort ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl . BGH , Beschl uss vom 16. Dezember 2 0 10 - 4 StR 557/10 mN). Dadurch, dass das L andgericht im Fall II 16 trotz ein es Schadens von mehr als 20.000 Euro eine Einzelstrafe von lediglich einem Jahr verhängt hat, ist der Angekl agte nicht beschwert. 3 4 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach 5
Full & Egal Universal Law Academy