BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/15 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 5. September 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten V . und die Angeklagte F . der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner ang e- ordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die K osten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen kla r- zustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07). Aus den U r- teilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht eine gesamtschul dnerische Ha f- tung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 1
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