ECLI:DE:BGH:2018:080818B2STR193.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/18 vom 8. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwa lts zu Ziffer 1 . a am 8. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bonn vom 20. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung dahin g eändert, dass a) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.330 angeordnet wird und b) der Angeklagte insoweit gesamtschuldnerisch haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels z u tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in drei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des angefocht enen Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tat - erträgen gegen den Angeklagten nur in Höhe von 16.330 und bei gesam t- schuldner ischer Haftung rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat wie sie selbst bereits in den Urteilsgründen kla r- gestellt hat die Höhe des einzuziehenden Betrages rechtsfehlerhaft bestimmt, da sie versehentlich nicht berücksichtigt hat, dass in Fall 5 der Urteilsgründe die erbeutete Armbanduhr im Wert von 100 sichergestellt wurde. Die entspr e- ä- Höhe von 16.330 auszusprechen. Darüber hinaus hat der Senat im Hi nblick darauf, dass der Angeklagte und die gesondert Verfolgten A . (Fälle 2, 3 und 5), Ah . (Fall 2) sowie weitere unbekannte Täter (Fall 5) an den erbeuteten Gegenstä n- den Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die ge sam t- schuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. 2 3 4 5 - 4 - 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 6
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