BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 194/06 vom 28. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juli 2006 gem344337 247247 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Antr344ge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Ur-teil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2005 werden verworfen. Gr374nde: Der Senat schlie337t sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgef374hrt hat: 1 "I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist unzul344ssig, weil entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die vers344umte Handlung der Begr374ndung der Revision nicht inner-halb der Antragsfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Unzul344ssigkeit nicht auch noch daraus ergibt, dass der Antrag keine Angaben 374ber den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinder-nisses enth344lt205 3 - 3 - II. Antrag nach 247 346 Abs. 2 StPO 4 Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwer-fungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. M344rz 2006 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO be-gr374ndet wurde." 5 Im 334brigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zun344chst an die Strafkammer zur374ckzugeben, um 374ber den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger vorab zu ent-scheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteils-rechtskraft, sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begr374ndung der Revision (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 140 Rdn. 8 m.w.N.). 6 Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (247 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Geb374hr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausl366st, ist eine Kostenent-scheidung durch den Senat nicht veranlasst. Dies gilt auch hinsichtlich der not-wendigen Auslagen der Nebenkl344gerin, welche von Rechtsanw344ltin B. 7 - 4 - im gesamten Revisionsverfahren vertreten wird, so dass Geb374hren f374r ein-zelne Beistandsleistungen nach dem Verg374tungsverzeichnis zum Rechtsan-waltsverg374tungsgesetz nicht anfallen. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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