BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 194/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass bei diesem Ange-klagten und dem fr374heren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Banden-einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344l-len entf344llt. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: In den F344llen des 247 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben G374terumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Ver344u337erung, also auch den Teilakt der unerlaubten Ein-fuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97). 1 - 3 - Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruch344nde-rung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (247 357 StPO). 2 Die rechtliche 304nderung des Schuldspruchs ber374hrt den Rechtsfolgen-ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unver344ndert. 3 Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 4 Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt
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