BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 194/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 11. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun F344llen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Er-folg. 1 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe seit Sommer 2005 als Stiefvater der Kinder J. (geboren am 4. Dezember 1997), M. und D. (beide geboren am 8. Oktober 1998) die Abwesenheit der Mutter T. , die damals in einer Pizzeria arbeitete, zu sexuellen Handlungen ausgenutzt. Die Strafkammer hat sich nicht die 334ber-zeugung von der Richtigkeit der Vorw374rfe bilden k366nnen. Sie hat ausgef374hrt, 2 - 4 - aus den Angaben der von ihr vernommenen Sachverst344ndigen Dipl. Psych. G. ergebe sich zwar, dass die Zeugen M. , D. und J. aussaget374chtig seien. Die W374rdigung ihrer Aussagen obliege aber alleine dem Gericht. Die Strafkammer habe einen realen Erlebnisbezug in keiner Aussage feststellen k366nnen. Sie habe bei ihrer Pr374fung von der Hypo-these auszugehen, dass die jeweilige Aussage unwahr sei. Erst wenn die Pr374-fung der Realkennzeichen ergebe, dass die Hypothese der Unwahrheit mit den Tatsachen nicht mehr in 334bereinstimmung zu bringen sei, k366nne diese Null-hypothese verworfen werden. Dies sei bei den Aussagen der Zeugen M. , D. und J. nicht m366glich. Deren Angaben seien inkonstant und detailarm. Sonstige aussagekr344ftige Beweismittel st374nden nicht zur Verf374gung. 2. Das Urteil kann wegen M344ngeln in der Sachdarstellung und L374cken in der Beweisw374rdigung nicht bestehen bleiben. 3 Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welche Ausf374hrungen die aussagepsychologische Sachverst344ndige Dipl. Psych. G. gemacht hat. H344lt der Tatrichter die Zuziehung eines Sachver-st344ndigen f374r erforderlich, so hat er grunds344tzlich dessen Ausf374hrungen in einer zusammenfassenden Darstellung wiederzugeben, um dem Revisionsgericht eine Nachpr374fung zu erm366glichen (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 233; NStZ 2007, 538). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter dem Gutachter nicht folgt oder wenn dies - wie hier - aus den 374brigen Urteilsgr374nden nicht ersichtlich wird. 4 Dem werden die Gr374nde des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie beschr344nken sich auf eine bruchst374ckhafte Wiedergabe der Ausf374hrungen der aussagepsychologischen Sachverst344ndigen in der Hauptverhandlung. Daraus 5 - 5 - ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Gesamtergebnis ihr Gutachten ge-langt ist. Der Hinweis des Landgerichts auf die auch nach Ansicht der Sachver-st344ndigen bestehende Detailarmut der Aussagen der Zeuginnen D. und J. reicht nicht aus, zumal drei Aussagen von unmittelbaren Zeu-gen des behaupteten jeweiligen Tatgeschehens vorliegen, die in der Gesamt-schau unter Umst344nden die richterliche 334berzeugung von der Richtigkeit des jeweiligen Vorwurfes selbst dann begr374nden k366nnten, wenn jede f374r sich ge-nommen dazu nicht ausreicht. Ferner w344re mitzuteilen und zu er366rtern gewesen, wann und auf welche Art und Weise die Kinder sich erstmals zu den Missbrauchsvorw374rfen ge344u337ert haben, weil der Aussageentstehung bei der Beweisw374rdigung wesentliche Be-deutung zukommt (vgl. BGHSt 45, 164, 173). Daf374r k366nnte auch das Zeugnis vom H366rensagen der Zeuginnen T. und S. von Be-deutung sein. Mit der Frage der Aussageentstehung hat sich das Landgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Insoweit fehlt es an einer l374ckenlosen Darstel-lung und Gesamtw374rdigung aller wesentlichen Umst344nde. 6 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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