BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 194/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 2 7. Januar 201 1 im Strafausspruch dahin geändert, dass die F reiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs M o- nate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Ha n deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftl i chen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, b eträgt die verhängte 1 2 - 3 - Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hing e gen nur vier Jahre und sechs Monate (UA S. 23). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsvers e- hen, das e ine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Ausz u- schließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat - und schuldangeme s- sen erac h tet hat. Der Senat ist daher nic ht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafe n zu erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN ), und hat diese , dem Antrag des Gen e- ralbu n desanwalts folgend, selbst festgesetzt. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwe r- deführer s ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmi t- tels zu b e lasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ). Fischer Appl Berge r Krehl Eschelbach 3
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