ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR194.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 194/17 vom 25. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Verhandlung vom 25. April 2018, an de r teilgeno mmen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Schmidt, Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, R echtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gießen vom 26. Oktober 2016 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels und die der Nebenklägerin insoweit entsta n- denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen s e- xuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieses U r- teils durch Senatsurteil vom 20. Mai 2015 2 StR 455/14 (S tV 2017, 9 f.) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hat dieses den Angeklagten erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen verurteilt, nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Hiergegen richtet sich 1 - 4 - die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es u n- begründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Jahr 1996 lern te der Angeklagte die Zeugin I . H . ken - nen, die verheiratet war und aus deren Ehe die Kinder S . (1985), M . (1987) und J . H . (1990) hervorgegangen waren. Ihre Ehe war von Alkoholmissbrauch durch den Ehemann belastet. Der Angeklagte hielt sich oft in der Ehewohnung auf und übernahm dort Hausmeistertätigkeiten. Anfang 1997 kam es zur Trennung der Eheleute. Am 6. Februar 1997 bezog I . H . mit ihren Kindern eine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Wohnhauses, di e sie sodann gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte. Etwa zweieinhalb Jahre später mieteten der Angeklagte und I . H . eine Wohnung im zweiten Obergeschoss hinzu. In der Zeit, in welcher sie dort woh n- ten, kam es zu einer Mehrzahl von sexuellen Ü bergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin J . H . . Dabei manipulierte der Angeklagte an der Scheide der Nebenklägerin und ließ sich von ihr mit der Hand bis zum Same n- erguss befriedigen. Die Taten wurden, soweit sie konkretisierbar sind, zwischen Februar 1997 und Oktober 2001 beim gemeinsamen Bad des Angeklagten mit der Nebenklägerin (Taten 1 und 2) oder im Wohnzimmer (Tat 3), im Zeitraum von 1999 bis Oktober 2001 im Kinderzimmer und im Schlafzimmer der Erwac h- senen (Tat 4) oder nur im Sch lafzimmer der Erwachsenen (Tat 5) sowie im Zei t- raum von Februar 1997 bis Oktober 2001 in einem Lastkraftwagen begangen (Taten 6 und 7). 2 3 - 5 - 2. Im Frühjahr 1999 berichtete die Nebenklägerin erstmals ihrer Mutter von den sexuellen Übergriffen. Diese konfronti erte den Angeklagten mit den Vorwürfen, der jedoch Missbrauchshandlungen abstritt und die Nebenklägerin eindringlich ansah, worauf diese die Anschuldigungen zurücknahm. In den Sommerferien 1999 hielt sich die Nebenklägerin bei ihrer Großmutter auf und äuße rte auch dieser gegenüber Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten. Die Großmutter informierte ihren Sohn M i . , der am 6. August 1999 Strafan - zeige erstattete. Dadurch erfuhr auch das Jugendamt von den Missbrauchsb e- hauptungen. Dessen Mitarbeiterin P . wurde bei einem Gespräch in der Familie von M . H . , dem Bruder der Nebenklägerin, darauf hinge - wiesen, er sei ebenfalls vom Angeklagten missbraucht worden. Das Jugendamt schaltete deshalb die Zeugin Ha . als Fachkraft ein. Beide Kinder wiederholten ihr gegenüber die Missbrauchsvorwürfe. Daraufhin organisierte das Jugendamt eine Therapie für die Kinder bei der Jugendhilfe F . . I . H . glaubte indes an eine Verschwörung gegen den Ange - klagten, weil die Großmutter den Angeklagten nicht als ihren Partner akzeptie r- te. Die Kinder bemerkten, dass ihre Mutter unter der Trennung von dem Ang e- klagten litt, der aus dem Haus verwiesen worden war. Sie vermissten ihn ebe n- gjährigen Orientierung am Angeklagten, die Vorwürfe zurückzunehmen und stattdessen zu behaupten, sie seien von ihrer Großmutter instruiert worden, entsprechende Angaben zu Die Missbrauchsvorwürfe fanden auch Eingang in das familiengerichtl i- che Verfahren über die Scheidung der Ehe von I . und K . H . und das Recht der elterlichen Sorge. Dort wurde ein psychologisches Gutac h- ten durch die Sachverständige Dipl. - Psych. Dr. Ku . eingeholt. Bei deren Exploration erklärten J . und M . H . , dass es keine 4 5 6 - 6 - Missbrauchshandlungen gegeben habe, sondern ihre Großmutter sie zu en t- sprechenden Behauptungen aufgefordert habe. Die Sachverständige kam zu log i- schen Überprüfung nicht standhielten, es aber dennoch viele Hinweise darauf gebe, dass die Zurücknahme der kindlichen Aussagen bewusst falsch von den den Angeklagten am 29. Fe bruar 2000 eingestellt. Der Angeklagte war im O k- tober 1999 in die Wohnung von I . H . zurückgekehrt und setzte da - nach die sexuellen Übergriffe fort. Aus der Beziehung mit I . H . ging die am 7. Mai 2001 gebore - ne Tochter B . hervor. Kurz vor deren Geburt nahm der Angeklagte auch eine intime Beziehung mit der damals 19 - jährigen C . L . (später P . ) auf. Als I . H. davon erfuhr, trennte sie sich vom Angeklag - ten. II. Die Revision ist unbeg ründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch wegen eines Wertungsfehlers aufzuh e- ben. 1. Die Beweiswürdigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. a) Das Tatgericht ist nicht schon dann aufgrund des Zweifelss atzes an steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158). Wird die Tat vom mutmaßl i- chen Opfer in einer Zeugenaussage geschildert, kann der Angeklagte auf di e- 7 8 9 10 - 7 - ser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Der Tatrichter muss sich dabei bewusst sein, dass die Aussage di eses Zeugen einer beso n- deren Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in so l- chen Fällen wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tat richter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen kö n- nen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 mwN). Aus den U r- teilsgründen muss sich ergeben, dass die einz elnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 2 StR 351/14). Hierbei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 2 StR 59/16, NStZ - RR 2016, 382; Beschluss vom 4. April 2017 2 StR 409/16, StV 2018, 193, 194). b) Den danach an die Sachdarstellung und die Beweiswürdigung zu ste l- lenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Insbesondere sind keine Lücken in der Beweiswürdigung oder Erört e- rungsmängel zu verzeichnen. Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht übersehen, dass die Äußerungen der Nebenklägerin nach erstmaliger E r- hebung von Missbrauc hsvorwürfen wechselnd waren, was es jedoch mit den jeweiligen Gegebenheiten in der Familie erklärt hat. Auch hat es erkannt, dass die Nebenklägerin durch verschiedene Personen aus dem familiären Umfeld, Mitarbeitern des Jugendamts und Sachverständigen im f amiliengerichtlichen Verfahren sowie im Strafverfahren vielfach mit dem Thema des sexuellen Mis s- brauchs konfrontiert war. Es hat aber eine suggestive Beeinflussung mit der Folge der Erinnerungsverfälschung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Rechtlich 11 12 - 8 - nicht z u beanstanden ist auch, dass das Landgericht dem Aussageverhalten des Bruders der Nebenklägerin im Ergebnis keine Beweisbedeutung beigeme s- sen hat. Die Aussageentstehung und - entwicklung, die Aussagemotivation der Nebenklägerin sowie die Qualität ihrer Anga ben hat das Landgericht berüc k- sichtigt. Daraus hat es Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben gewonnen, die einzelne Glaubhaftigkeitsbedenken w e- gen Inkonstanz in Teilbereichen der Angaben sowie Beurteilungsunsicherheiten we gen zwischenzeitlicher Aktenlektüre der Nebenklägerin zurücktreten lassen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 2. Die Strafzumessung enthält dagegen einen Wertungsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt. e erheblichen Folgen der Taten für die Nebe n- dem Täter Beeinträchtigungen des Opfers nur mit vollem Gewicht bei den Ei n- zeltaten anzulasten, soweit sie unmittelbare Folge der Einzel taten sind. Beei n- trächtigungen, die sich erst aus der Vielzahl der Taten ergeben, können erst bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 2 StR 84/14, NStZ - RR 2014, 340, und vom 12. September 2017 2 StR 101/1 7). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bereits bestimmte Ei n- zeltaten die Nebenklägerin besonders belastet haben, so dass diese bei den Einzelstrafen uneingeschränkt berücksichtigt werden könnten (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Januar 2018 5 StR 541/17). Deshalb ist die pauschale B e- rücksichtigung bei der Bemessung der Einzelstrafen und erneut bei der Bi l- dung der Gesamt freiheits strafe rechtsfehlerhaft. 13 14 15 - 9 - b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängten Einzelstrafen auf dem Rech tsfehler beruhen. Dies entzieht zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage. c) Der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Wertungsfehler b e- trifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrich ter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. d) Bei der neuen Festsetzung der Einzelstrafen ist, was im angefocht e- nen Urteil hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen 1 5 übersehen wurde, das Versch lechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt 16 17 18
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