BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 195/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 31. Oktober 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit Feststellungen gem344337 247 111 i Abs. 2 Satz 1 bis 3 StPO in Bezug auf die Taten 3 bis 7 der Urteils-gr374nde unterblieben sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in vier F344llen, Diebstahls in drei F344llen und Hehlerei zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den Gr374nden des Urteils hat es ausgef374hrt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil Feststel-lungen gem344337 247 111 i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen ge-richtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begr374ndet. 1 1. Die zun344chst als "Beschwerde" eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft (247 300 StPO) ist zul344ssig und wirksam auf das Unterlassen von Feststel- 2 - 4 - lungen gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO beschr344nkt. Zwar ist eine ausdr374ckliche Be-schr344nkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erkl344rt worden; aus der Begr374ndung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Fest-stellungen angegriffen werden soll. Eine Rechtsmittelbeschr344nkung hierauf ist zul344ssig (Nack in KK-StPO 6. Aufl. 247 111 i Rn. 17). 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die am 15. April 2006 (Tat 1), 1. September 2006 (Tat 2) und zu nicht n344her bestimmter Zeit nach dem 30. Oktober 2006 (Tat 9) begangenen Eigentumsde-likte sowie weitere f374nf nach dem 31. Dezember 2006 begangene Taten (Taten 3 bis 7) gemeinsam mit anderen fremde Sachen im Gesamtwert von "mindes-tens 311.550,00 200" erlangt. Diese Gegenst344nde sind im Verm366gen des Ange-klagten nicht mehr vorhanden. 3 Zutreffend hat das Landgericht (nachtr344glich) erkannt, dass insoweit grunds344tzlich Feststellungen gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu tref-fen waren, weil Anspr374che von Verletzten gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73 a StGB entgegenstehen konnten. Da es das ihm f374r Ausnahmef344lle einger344umte Ermessen (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 16) rechtsfehlerhaft nicht ausge374bt hat, war die Entscheidung inso-weit aufzuheben. 4 Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des 247 111 i Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) am 1. Januar 2007 begangenen Taten erlangten Verm366genswerte wegen des hier geltenden R374ckwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht m366g-lich ist. Insoweit war die Revision daher als unbegr374ndet zu verwerfen. 5 - 5 - 3. Die von der Revisionsf374hrerin angeregte eigene Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 354 Abs. 1 StPO war nicht angezeigt. Der neue Tat-richter wird zun344chst den genauen Wert des Erlangten sowie den Umfang si-chergestellter und an die Gesch344digten zur374ckgegebener Gegenst344nde (vgl. UA S. 10) festzustellen haben. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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