BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 195/12 vom 10. Juli 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ------------------------------ StPO §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a Satz 2, 344 Abs. 2 Satz 2 1. Die Grun dsätze zur Unzulässigkeit einer bloßen Protokollrüge gelten nicht, wenn ein Verfahrensfehler behauptet wird, der in seinem Kern darin besteht, dass das Hauptverhandlungsprotokoll den Inhalt außerhalb der Verhandlung geführter Ve r- ständigungsgespräche nicht wiedergibt. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Sonde r- regelung getroffen. 2. Eine entgegen § 273 Abs. 1a StPO fehlende oder inhaltlich unzureichende Dok u- mentation von außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespr ä- chen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12 LG Koblenz in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Juli 2013 in der Sitzung am 10. Juli 2013 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbac h , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidig er, der Angeklagte T . in der Verhandlung in Person, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisi on des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2011 mit den Feststellungen aufge - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Gründungschwindels in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides s tatt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit einer Ve r- fahrensrüge Er folg, so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt. I. Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 3 StPO v o- rangegangen. Im Protokoll der Hauptverhandlung ist ausgeführt: 1 2 - 4 - " Der Vorsitzende gab bekannt, dass in der Verhandlungspause e i- ne tatsächliche Verständigung nach § 257 c StPO erörtert worden ist. Das Gericht hat für den Fall eines Geständnisses eine Stra f- obergrenze von drei Jahren und eine Strafuntergrenze von zwei Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht g e- stel Die Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmten zu. Die Hauptverhandlung wurde von 12.40 Uhr bis 12.46 Uhr unte r- brochen. Der Angeklagte und der Vert Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die " formellen Anforderu n- g en an eine V erständigung" seien nicht eingehalten worden, " da insbesondere die erforderlichen Protokollierungsanforderungen nicht beachtet " worden seien. Er trägt vor, anhand des Protokolls müssten zumindest die Fragen beantwortet werden können, von wem di e Initiative zur Verständigung ausgegangen sei, ob alle Verfahrensbeteiligten an dem Gespräch beteiligt gewesen und von we l- chem Sachverhalt sie ausgegangen seien, ferner welche Vorstellungen sie vom Ergebnis der Verständigung gehabt hätten. Das Protokoll b esage nichts da r- über. II. Diese Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. 1. Das Vorbringen unterliegt der Auslegung. Soweit der Beschwerdefü h- rer Ausführungen im Protokoll zur Mitteilung des Inhalts von Gesprächen mit dem Ziel einer Verständigung ver misst, die außerhalb der Hauptverhandlung geführt worden waren, geht es der Sache nach um die Nichtbeachtung der §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 273 Abs. 1a Satz 2 StPO. 3 4 5 - 5 - Nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO, der auf die Auslegung von Verfahrensrügen entsprechen d angewendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2005 2 BvR 656/99 u.a., BVerfGE 112, 185, 211), schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer nur auf § 257c StPO verweist, denn die R e- gelungen der §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 273 Abs. 1a Satz 2 StPO betreffe n das Verfahren auf dem Weg zu einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 3 StPO. Insoweit ist die Angriffsrichtung des Rügevorbringens eindeutig erken n- bar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt den Darlegungsanford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar ist eine Verfahrensrüge im Allg e- meinen unzulässig, wenn sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe (vgl. etwa BGH, Beschlu ss vom 13. Juli 2011 4 StR 181/11, StV 2012, 73). Dies kann aber ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn ein Verfahrensfehler behauptet wird, der in seinem Kern g e- rade darin besteht, dass das Protokoll den Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverha ndlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt wurden, nicht mitteilt. Denn dazu hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung getroffen. Die Herstellung von Transparenz und die Dokumentation aller mit dem Ziel der Verständigung geführten Erörterungen entspr echen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (VerstStVfÄndG, BGBl. 2009 I, S. 2353; Regierungsentwurf in BT - Drucks. 16/12310). Sie sind Elemente eines einheitlichen Konzepts (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 f., Tz. 96 f.). Die Einheitlichkeit dieses Regelungskonzepts hat auch Auswirkungen auf die Darlegungspflichten eines Revisionsführers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sein Vorbringen genügt, wenn Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung 6 7 8 - 6 - geführt wurden und eine Mitteilung des Vorsitzenden über deren wesentlichen Inhalt entweder tatsächlich nicht erfolgt ist oder jedenfalls nicht im Protokoll d o- kumentiert wurde, bereits dann den Anforderungen an eine hinreichend su b- sta ntiierte Verfahrensrüge, wenn er nur auf das Fehlen einer Dokumentation hinweist. Denn ein Protokoll, das alleine die Tatsache einer außerhalb der Hauptverhandlung geführten Erörterung oder nur deren Ergebnis mitteilt, ist fehlerhaft, und schon dieser Verf ahrensfehler kann erhebliche Auswirkungen auf das Prozessverhalten des Angeklagten entfalten (s. unten II.2.b). Mitte i- lungs - und Dokumentationsmängel im Hinblick auf die Anforderungen an das Verständigungsverfahren aus den §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO s ind dann aber auch im Sinne der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gleich zu behandeln. 2. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruht. a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Ank lagesatzes mit, ob Erörterungen im Sinne der §§ 202a, 212 StPO stat t- gefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, und gegebenenfalls deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu auch S e- nat, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 47/13). Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben (vgl. BT - Drucks. 16/12310 S. 12; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 243 Rn. 18c). Das Ges etz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhan d- lung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespr ä- che außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollie r- bares Verfahren eröf fnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden h a- 9 10 - 7 - ben, sondern auch darüber, welche Standpunk te gegebenenfalls von den Tei l- nehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zusti m- mung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1065, Tz. 85; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Zur Gewährleistung der Möglichkeit einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitzenden hierüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehme n. Das Fehlen der Protokollierung ist ein Rechtsfehler des Verständigungsverfahrens (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1067, Tz. 97); er wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewi e- sen. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob der Dokumenta tion s- pflicht nur dann ausreichend Genüge getan worden wäre, wenn der Protokol l- vermerk verlesen und genehmigt wurde (vgl. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO), wie es sinnvoll sein kann, weil ein erhebliches Interesse des Angeklagten (vgl. unten II.2.b) an der Festste llung des Wortlauts der Mitteilung besteht. b) Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhan d- lung geführt wurden, führt ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständigung regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1067, Tz. 97). Das Gesetz will die Transparenz der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, durch die Mitteilung ihres wesentlichen I n- halts in der Verhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber für den Angeklagten herbeiführen. Der Angeklagte als e i- 11 12 13 - 8 - genverantwortliches Prozesssubjekt soll zuverlässig u nd in nachprüfbarer Form über den Ablauf und Inhalt derjenigen Verständigungsgespräche informiert werden, die außerhalb der Hauptverhandlung in der Praxis meist in seiner Abwesenheit geführt wurden. Durch die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO und durch deren Protokollierung gemäß § 273 Abs. 1a StPO wird nicht nur das Ergebnis der Absprache, sondern auch der dahin führende Entscheidungspr o- zess festgeschrieben und der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich g e- macht. Die Mitteilung und deren Dokumentat ion sowie die Nachprüfbarkeit in einem einheitlichen System der Kontrolle sind jeweils Grundlage einer eige n- verantwortlichen Entscheidung des Angeklagten darüber, ob er dem Vorschlag des Gerichts gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO zustimmt. Für die Entsche i- du ng des Angeklagten, die meist mit der Frage nach einem Geständnis in der Hauptverhandlung verbunden wird, ist es von besonderer Bedeutung, ob er über die Einzelheiten der in seiner Abwesenheit geführten Gespräche nur z u- sammenfassend und in nicht dokumentie rter Weise von seinem Verteidiger nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird oder ob ihn das Gericht unter Dokumentation seiner Mitteilungen im Protokoll der Hauptve r- handlung unterrichtet. Schon durch das Fehlen der Dokumentation kann das Proz essverhalten des Angeklagten beeinflusst werden. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass der Angeklagte im Einzelfall auch bei fehlerhaftem Hauptverhandlungsprotokoll durch eine ebenso zuve r- lässige Dokumentation in anderer Weise so unterrichtet wird, da ss das Beru - 14 - 9 - hen des Urteils auf dem Protokollierungsfehler ausgeschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür liegen hier aber nicht vor. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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