BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 196/07 vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie 1 - 3 - weitere Gegenst344nde eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des An-geklagten mit der nicht ausgef374hrten R374ge formellen Rechts und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-folg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen unerlaubten Handeltreibens kann keinen Bestand haben. 2 Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend 374ber den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach Guangzhou/China weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgep344cks wurden in seinem Koffer 1994,1 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als unwi-derlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift f374r einen nigeriani-schen Gesch344ftsmann, dem er 8.000 US-Dollar schuldete, nach China trans-portieren. Dort wollte es sein Auftraggeber, der zwei Tage sp344ter nachreisen wollte, in Empfang nehmen. F374r die Durchf374hrung des Transports sollten ihm 5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift pr344parierten Koffer, die Flugtickets, Spesengeld und 226 zum Vorzei-gen 226 Mobiltelefone 374bergeben. 3 Danach ersch366pfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer blo337en Kuriert344tigkeit. Eine solche T344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr der Bet344ubungsmittel (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht der 4 - 4 - Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Die Strafe ist dem nach 247247 27, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrah-men des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder 247 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei Anwendung ei-ner dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verh344ngt h344tte, auch wenn die Tat-sache der blo337en Kuriert344tigkeit des Angeklagten strafmildernd ber374cksichtigt worden ist. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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