BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 196/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob-lenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsicht-lich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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