ECL I:DE:BGH:2018:091018B2STR196.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 196 /1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor im Schuld - und Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefasst wird: l- tigung und sexueller Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Stra f- befehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. Oktober 2015 3 Cs 678/15 z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt - 2 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten erg e- ben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt
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