BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 197/01 vom 17. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, - in der Verhandlung - - in der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Verteidiger, für den Angeklagten Sp. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Darmstadt vom 8. Januar 2001 im Schuldspruch geä n - dert und wie folgt neu gefaßt: a) Der Angeklagte Sp. ist schuldig des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer E r - pressung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie des Computerbetrugs in sechs Fällen. b) Der Angeklagte S. ist schuldig der tateinheitlich b e - gangenen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur räuberischen Erpressung und zum Computerbetrug. 2. Der Angeklagte S. wird anstelle der verhängten G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. 4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Sp. wegen räuberischen A n - griffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fä l - len zu Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 10 DM sowie wegen Computerbetrugs in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 100 Tage s - sätzen zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gebildet. Den Angeklagten S. hat das Landg e - richt wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur räuberischen Erpressung zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren neun Monaten sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessä t - zen zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h - ren und elf Monaten gebildet. Die hiergegen eingelegten, vom Angeklagten Sp. auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge, vom Angeklagten S. auf die Sachrüge gestützten Revisionen führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche und zur Umstellung der gegen den Angeklagten S. fes t - gesetzten Freiheitsstrafe; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen verabredete sich der Angeklagte Sp. u n - ter einem Vorwand mit dem Tatopfer K., einem Finanzberater, um diesen zu entführen und 170.000 DM von ihm zu erpressen. Der Angeklagte S. , der zunächst nicht eingeweiht war, sollte als Fahrer tätig werden. Zum Tatzeitpunkt wartete der Nebenkläger K. am telefonisch vereinbarten Treffpunkt in seinem geparkten Pkw. Der Angeklagte Sp. trat von außen an das geöffnete Se i - - 6 - tenfenster heran, bedrohte K. mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole, zwang ihn, sich auf die Rückbank zu setzen, und fuhr zunächst zu dem an a n - derer Stelle wartenden Angeklagten S. , der das Fahrzeug im weiteren Verlauf steuerte und spätestens jetzt Kenntnis von den Absichten des Mitang e - klagten Sp. hatte. Der Nebenkläger, der mittels einer undurchsichtigen Brille und eines Kopfhörers von der Außenwelt abgeschirmt wurde, wurde vom A n - geklagten Sp. mehrfach mit dem Tode sowie mit der Kastration bedroht; er nahm diese Drohungen ernst. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß K. nicht über den vom Ang e - klagten Sp. erwarteten Geldbetrag verfügte, nahm dieser dem Tatopfer 1.000 DM Bargeld, Scheck- und Kreditkarten ab und zwang K. unter wiede r - holter Bedrohung dazu, die Geheimzahlen preiszugeben. Auf Geheiß des A n - geklagten Sp. fuhr der Angeklagte S. sodann zu Kreditinstituten in Mainz, Bingen und Bingerbrück, wo der Angeklagte Sp. an sechs verschi e - denen Geldautomaten unter Verwendung der Karten insgesamt 7.000 DM a b - hob. Außerdem kaufte er, ohne daß der Angeklagte S. hiervon Kenntnis hatte, mit den Kreditkarten in drei verschiedenen Geschäften Schmuckgege n - stände im Wert von insgesamt ca. 6.250 DM, wobei er auf den Belastungsb e - legen jeweils die Unterschrift des K. nachmachte. Der Nebenkläger befand sich insgesamt etwa 3 1/2 Stunden in der G e - walt der Angeklagten. Die Tat hat bei ihm zu langdauernden psychischen B e - einträchtigungen geführt. Der Angeklagte S. erhielt von der Tatbeute 3.000 DM. Daß er Kenntnis vom Einsatz der Spielzeugpistole durch den Angeklagten Sp. hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. - 7 - 2. Die vom Angeklagten Sp. erhobenen Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; sie sind im übrigen auch offensichtlich unbegründet. 3. Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet. a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben. Der Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl. BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.). Sie besteht aber nicht, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte Sp. , als er sich des Gesch ä - digten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes Kraftfahrzeug herantritt, um de s - sen Insassen zu berauben (vgl. BGHSt 24, 320, 321; BGH NStZ-RR 1997, 356); auch der Transport eines Tatopfers mit dem Kraftfahrzeug an einen Ort, an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 263; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., Rdn. 3 zu § 316 a m.w.N.). Nach den Feststellungen des Lan d - gerichts hatte K., bevor der Angeklagte Sp. ihn bedrohte und entführte, sein - vorläufiges - Fahrziel erreicht. Er hatte seinen Pkw am Treffpunkt geparkt; als der Angeklagte sich dem Fahrzeug näherte, telefonierte K.. Daher nutzte der Angeklagte Sp. zu diesem Zeitpunkt nicht die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus, als er K. in seine Gewalt brachte. Das spätere Hinz u - kommen des Angeklagten S. könnte nur dann als eigenständiger Angriff im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB beurteilt werden, wenn es sich seinerseits - 8 - als Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gegen den als Mitfahrer im Fahrzeug gefangenen Nebenkläger darstellte. Dies war jedoch nicht der Fall. Die objektive Lage des Tatopfers wurde durch das Hinzukommen des Tatgehilfen nicht geändert; eine Verschlechterung seiner Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten ist nicht festgestellt. Die Durchführung der vom Angekla g - ten Sp. begangenen schweren räuberischen Erpressung wurde durch das Umherfahren mit dem entführten Tatopfer auch nicht erleichtert; auch die auf einem Vorsatzwechsel beruhende Abpressung des Bargeldes und der Karten während der Entführung bei Fortdauer der Bedrohung machte den Angriff d a - her nicht zu einem solchen im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem vom Angeklagten Sp. begangenen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räub e - rischer Erpressung einerseits und den unter Einsatz der Geld- und Kreditkarten jeweils begangenen Vermögensstraftaten begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken, da eine Überschne i - dung von Tatausführungshandlungen nicht vorliegt und der Einsatz der Karten jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte. Jedoch ist die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsich t - lich des Angeklagten S. fehlerhaft und führt auch insoweit zur Änderung des Schuldspruchs. Da seine Unterstützung des Haupttäters allein in der T ä - tigkeit als Fahrer des Fahrzeugs bestand, hat der Angeklagte S. nur eine - einheitliche - Beihilfetat begangen (BGH NStZ 1993, 584; BGH wistr a 1996, 141; 1997, 62; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 13 zu § 27 m.w.N.). c) Der Senat kann ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafen auf den genannten Rechtsfehlern beruht. - 9 - Hinsichtlich des Angeklagten Sp. hat das Landgericht die Einsat z - strafe von fünf Jahren und zwei Monaten dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB entnommen. Die gegen den Angeklagten S. festgesetzte Einsat z - strafe von zwei Jahren und neun Monaten hat es dem nach § 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 entnommen und bei der Zumessung der Einsatzstrafen zutreffend ausgeführt, daß auch ein minder schwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs nicht vorliegt. Beim Ang e - klagten Sp. hat das Landgericht sodann im Hinblick auf die verhängten Ei n - zelgeldstrafen von sechsmal 100 Tagessätzen und dreimal 70 Tagessätzen in Anwendung von § 54 Absatz 1 und Absatz 3 StGB die Einsatzstrafe um einen Monat, beim Angeklagten S. im Hinblick auf sechs Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen um zwei Monate erhöht. Da der Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB dem hier richtigerweise zugrundezulegenden Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB - beim Angekla g - ten S. gemildert nach § 27 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB - entspricht und der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch eine andere rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt wird, kann der Senat angesichts der vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Umstände au s - schließen, daß ein neuer Tatrichter zu noch niedrigeren Strafen gelangen wü r - de. Allerdings war gegen den Angeklagten S. anstelle der vom Landge- - 10 - richt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Änderung des Konkurren z - verhältnisses eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe festzusetzen. Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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