BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 197/03 vom27. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten C. wird dasUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteilmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweita) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,b) das unter VwBNr. II 101/02 asservierte Geld für verfallen er-klärt wurde.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. - 3 -Die Angeklagte J. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahrenund sechs Monaten, die Angeklagte C. jedenfalls nach demUrteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren hatdie Strafkammer das unter der LdÜNr. 7070/02 asservierte Rauschgift nebstZubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter Nr. 7071/02 und dieunter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unterVwBNr. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten habenin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sinddie Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Die Angeklagte C. ist nach dem Urteilstenor zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennendemgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durchdie Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruchnicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhalts-punkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landge-richt für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Wider-spruch beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe mußvom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 7. Januar1998 - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. August2000 - 2 StR 292/00).2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des Funkte-lefons. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sichbei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand han- - 4 -delt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Die Voraussetzungeneiner an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl.BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durchFeststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das Funktelefonzur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt ge-wesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer diesenGegenstand bei sich geführt hat.3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des "asser-vierten Geldes". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in derUrteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkretbezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit ü-ber den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfungdurch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungs-stücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme aufein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;Beschluß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97), da hierdurch nochnicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn oderwozu sie dienten. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die für verfallenerklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, wedernach ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprü-fung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb nichtmöglich. - 5 -Über die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oderdie Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt wer-den.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy