BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 197/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 29. Dezember 2008 im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgr374nde, im Ausspruch 374ber die insoweit ver-h344ngte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung wird auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. erstreckt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den F344llen 2, 6 und 7 der Urteilsgr374nde richtet. Dagegen h344lt die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgr374nde rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete der Angeklag-te L. mit dem Mitangeklagten T. und dem dritten Beteiligten S. die Einfuhr von 200 Gramm Kokain aus Kolumbien. Danach sollten S. und T. nach Kolumbien fliegen, um dort das Rauschgift zu kaufen; L. sollte die Reise und den Kauf finanzieren. S. , der nach seiner Behaup-tung entsprechende Kontakte in Kolumbien hatte, sollte das Kokain kaufen und anschlie337end nach Deutschland transportieren; T. sollte als "Aufpasser" mitreisen, da man S. misstraute. L. und S. sollten jeweils 70 Gramm Kokain erhalten, T. 60 Gramm. Dass das Rauschgift zum Wei-terverkauf bestimmt sein sollte, konnte das Landgericht nicht feststellen. S. beabsichtigte von vornherein insgeheim nicht, sich an die Absprache zu halten; er akzeptierte sie nur, um preiswert nach Kolumbien zu kommen. 2 T. und S. flogen mit von L. bezahlten Tickets am 8. Februar 2008 nach Bogota; T. f374hrte 1000 Euro f374r den geplanten Rausch-gifterwerb mit sich. Alsbald nach der Ankunft setzte S. sich ab. T. f374hr-te einige Gespr344che nicht festgestellten Inhalts mit einer Person unbekannter Identit344t, um eine kleinere Menge Kokain zu erwerben. Ob es zu irgendwelchen konkreten Verhandlungen kam, ist nicht festgestellt. Nach zwei Wochen reiste T. ohne Rauschgift und Geld wieder nach Deutschland zur374ck. S. blieb in Kolumbien und f374hrte sp344ter auf eigene Rechnung einen Kokaintransport nach Frankreich aus. 3 2. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen die Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge durchgreifenden Bedenken begegnet. Es fehlt schon an der Feststellung eigenn374tzigen, auf Bet344ubungsmittelumsatz gerichteten Handelns; 374berdies w344ren n344here Feststellungen zur Konkretheit von auf Handel gerichte-ten Aktivit344ten erforderlich gewesen. 4 - 4 - Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts h344lt der Senat eine vorl344ufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat nicht f374r angezeigt. Selbst wenn sich in einer neuen Hauptverhandlung der Vorwurf des Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht erweisen lie337e, k366nn-te eine Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr in nicht geringer Menge in Betracht kommen; dies ist bislang, soweit ersichtlich, nicht gepr374ft worden. 5 3. Die Aufhebung war gem344337 247 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidie-renden Mitangeklagten T. zu erstrecken, da seiner Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgr374nde derselbe Rechtsfehler zugrunde liegt. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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