BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/02 vom 3. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Koblenz vom 7. Februar 2002 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die von der Pflichtverteidigerin des Angeklagten nach Ablauf der Revis i - onsbegründungsfrist vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenau s - spruch ist unwirksam, ohne daß es darauf ankäme, ob die Verteidigerin zur - 3 - Teilrcknahme ausdrcklich ermchtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Denn der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch sind hier so miteinander ve r - knpft, daû eine getrennte Überprfung der Rechtsfolgenentscheidung nicht möglich ist, ohne daû der nicht angefochtene Schuldspruch mitberhrt wird. Dies folgt im vorliegenden Fall daraus, daû das Urteil keine rechtsfehlerfreie Begrndung fr die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldf - higkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten enthlt und es sich auf der Grundl a - ge des angefochtenen Urteils nicht völlig ausschlieûen lût, daû der Ang e - klagte zu den Ta t zeiten schuldunfhig war (vgl. BGHSt 46, 257, 259). II. Das Landgericht h at zum Zustand des Angeklagten, der Haschisch und Marihuana teils zum Eigenkonsum, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, unter anderem festgestellt: "Bei dem Angeklagten lagen im Tatzeitraum sowohl eine polyvalente Abhngigkeitserkrankung sowie eine schizophrene Psychose als auch eine schizophrene Residualsymptomatik vor. Whrend die Einsichtsfhigkeit des Angeklagten durch die psychotische Symptomatik und die Stoff gebundene Abhngigkeitserkrankung eingeschrnkt, aber nicht erheblich eingeschrnkt gewesen ist, war jedoch seine Geistesttigkeit aufgrund der schizophrenen Residualsymptomatik erheblich beeintrchtigt, so daû hier auch eine deutlich e r hebliche Beeintrchtigung der Einsichtsfhigkeit vorgelegen hat." Das Landgericht geht davo n aus, daû "der Angeklagte im Tatzeitraum gemû § 21 (StGB) erheblich in der Fhigkeit, das Unrecht seiner Taten einz u - sehen, vermindert" war. - 4 - Im Rahmen der Prfung der Voraussetzungen des § 63 StGB stellt der Tatrichter auch darauf ab, daû "von dem Angeklagten ... zuknftig suchtgetri g - gert neuerlich erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten sind, die sich im Rahmen der Grunddiagnose auch knftig wieder erheblich seiner Einsichtsf - higkeit entziehen werden." III. Das angefochtene Urteil hat keinen Be stand. Das Landgericht ist offenbar der Meinung, daû mit der Feststellung, die Einsichtsfhigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, die Vo r - aussetzungen des § 21 StGB erfllt und die Grundlage fr die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben seien. Dies trifft nicht zu. Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfhigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatschlich ausgeschlossen hat oder nicht. Be i - des ist bei der bloûen Verminderung der Fhigkeit mglich. § 21 StGB will aber nur den Fall treffen, daû die Minderung der Fhigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat; denn die Schuld des Tters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfhigkeit das Unrecht tatschlich eing e - sehen hatte (vgl. nur BGHSt 21, 27, 28). Der Tter, der trotz generell gegeb e - ner verminderter Einsichtsfhigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist voll schuldfhig (vgl. u.a. BGHR StGB § 21 Einsichtsfhigkeit 1-6 jeweils m.w.N.). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fllen verminderter Einsichtsf - higkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Tter vorzuwerfen ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfhigkeit fehlende Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein mit der Folge, daû eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGH a.a.O.). - 5 - Dem angefochtenen Urteil lût sich nicht - auch nicht dem Gesamtz u - sammenhang der Urteilsgrnde - eindeutig entnehmen, daû der Angekl agte bei Begehung der Taten das Unrecht tatschlich eingesehen hatte, aber auch nicht, daû er keine Einsichtsfhigkeit hatte und ob ihm das vorzuwerfen ist. Der Senat kann auf dieser Grundlage nicht mit letzter Sicherheit au s - schlieûen, daû die Voraussetzungen des § 20 StGB beim Angeklagten zu den Tatzeiten vorlagen, wenn dies auch nicht naheliegt. Dies fhrt zur Aufhebung des gesamten Urteils. IV. Der Senat weist fr die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: Der Schuldspruch wegen (nur) unerlaubte n Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet Bedenken, wenn das Rausc h - gift - wie hier - teilweise zum Eigenkonsum erworben wurde. Liegen beide Mengen ber der nicht geringen Menge stehen Besitz und Handeltreiben (j e - weils in nicht geringer Menge) in Tateinheit (vgl. hierzu Franke/ Wienroeder, BtMG 2. Aufl. Rdn. 26 zu § 29 a). Dem Angeklagten darf dann nicht Hande l - treiben mit der gesamten Menge angelastet werden. Der neue Tatrichter wird auch zu prfen haben, ob fr die Flle II 2 und 3 der Urteilsgrnde von einer Tat auszugehen ist, da im Falle II 3 vom Ang e - klagten in erster Linie die im Falle II 2 bestellten, dort aber nicht gelieferten 50 g H a schisch erworben wurden. Der neue Tatrichter wird mit rechtsfehlerfreien Feststellunge n zum Z u - stand des Angeklagten bei Begehung der Taten die Grundlage zur Prfung der - 6 - Voraussetzungen nicht nur der §§ 20, 21 StGB, sondern auch des § 63 StGB zu treffen haben. Sollte wiederum eine erhebliche Verminderung der Ei n - sichtsfhigkeit festgestellt werden, ist die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaût, wenn diese Verminderung nicht das Fehlen der Einsicht ausgelst und dadurch zu Straftaten gefhrt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Schuldunf - higkeit 3; BGHR StGB § 63 Zustand 29; BGHSt 34, 22, 26/27; BGHSt 21, 27 ff.). Sollte die neue Hauptverhandlung zur Bejahung der Voraussetzungen sowohl des § 63 als auch des § 64 StGB fhren, wird schon wegen des Ve r - hltnismûigkeitsgrundsatzes (§ 72 StGB) nher darzulegen sein, warum der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht der Vorzug gegeben werden kann. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuû Fischer
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