BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 198/06 vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ca. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und die Angeklagten Ca. und A. zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Angeklagten T. , C. und G. zu mehrj344hrigen Jugendstrafen verurteilt. Mit Be-schluss vom 21. April 2004 hatte der Senat dieses Urteil wegen eines Verfah-rensfehlers aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Land-gerichts Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit K366rperverlet-zung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schl344gerei f374r schuldig befun- 1 - 4 - den. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu 5 Jahren 3 Monaten Freiheits-strafe, den Angeklagten Ca. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten und die Angeklagten C. , G. und T. jeweils zu Jugendstrafen von 4 Jahren, 3 Jahren bzw. 5 Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-len Rechts, insbesondere der 247247 211, 212 StGB. Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2 II. Nach den getroffenen Feststellungen besuchten die Angeklagten A. , C. und T. in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2001, zwei Tage vor der hier abzuurteilenden Tat, das Lokal "P. " in F. . Dort kam es zu einer t344tlichen Auseinandersetzung mit anderen G344sten sowie dem dort t344tigen Personal. Die drei Angeklagten verwendeten hierbei von ihnen mit-gef374hrte Messer, mit denen sie einem anderen Gast und einem Mitarbeiter, der in den Kampf eingegriffen hatte, Verletzungen beibrachten. 3 In der Nacht zum 20. Oktober 2001 hielten sich die Angeklagten in der Diskothek "D. " in F. auf. Dort zeigten sich A. , T. und Ca. gegenseitig die wiederum von ihnen mitgef374hrten Messer, was auch C. und G. bemerkten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten, hielten die Angeklagten gegen 3.45 Uhr am 20. Oktober 2001 ein Taxi an. Da der Angeklagte G. sichtlich betrunken war, verweigerte der Taxifahrer, das sp344tere Tatopfer E. , eine Bef366rderung und wies diesen an, da er sich bereits in das Fahrzeug gesetzt hatte, wieder auszusteigen. Als die 374brigen An-geklagten aus Ver344rgerung hier374ber die T374ren des Taxis mit Wucht zuschlugen, 4 - 5 - stieg der Fahrer ebenfalls aus, um die Angeklagten zur Rede zu stellen. Diese fassten spontan den Entschluss, E. durch die Beibringung von Schl344gen und Tritten einen "Denkzettel" zu erteilen. Ihr gemeinsamer Tatentschluss umfasste jedoch nicht die T366tung des Taxifahrers. C. und A. liefen von der Beifah-rerseite zur Fahrert374r des Taxis und begannen sofort, auf das Tatopfer einzu-schlagen und es zu treten. Ca. , G. und T. kamen kurze Zeit sp344ter ebenfalls zur Fahrerseite des Wagens und schlugen und traten auf E. ein. Sodann stie337 A. , der seine urspr374ngliche Angriffsabsicht aufgege-ben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-gen der anderen zu sch374tzen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die 374brigen Angeklagten wahr. Nunmehr trat der Angeklagte C. durch die wieder weit ge366ffnete Fahrert374r auf E. ein, bis ihn A. von hinten umfass-te und wegzog. Daraufhin dr344ngte sich der Angeklagte T. nach vorn und stach mit seinem Messer zweimal in Richtung des Bauches des Taxifahrers, ohne ihn allerdings hierbei zu verletzen, und ein weiteres Mal in Richtung Ober-k366rper; dieser Stich wurde jedoch an die linke Halsseite des Opfers abgelenkt. Der Angeklagte T. handelte dabei aus einem allein von ihm getroffenen Entschluss heraus, wobei er den Taxifahrer nicht zu t366ten beabsichtigte oder dies in Kauf nahm. Von den 374brigen Angeklagten, die noch immer um den Wa-gen herumstanden, wurden weder die Messerstiche noch die hierdurch am Hals des Fahrers hervorgerufene Verletzung bemerkt. Im Folgenden brachten einer oder mehrere der Angeklagten dem Opfer weitere Stiche mit einem Messer bei, von denen einer in das Herz des Taxifah-rers drang und zu seinem Tod f374hrte. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, welcher der Angeklagten diesen Stich ausgef374hrt hat. Ebenso wenig konnte es Feststellungen dazu treffen, ob die 374brigen Angeklagten die Beibrin-gung dieser Verletzungen bemerkten. Schlie337lich zog mindestens einer der An- 5 - 6 - geklagten E. aus dem Taxi heraus, worauf C. sowie ein weiterer Ange-klagter weiter auf das Opfer einschlugen und -traten. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden erfolgreich die Be-weisw374rdigung des Landgerichts, das einen T366tungsvorsatz nicht festgestellt hat. 6 1. Das Landgericht hat einen T366tungsvorsatz der Angeklagten - mit Aus-nahme desjenigen, der tats344chlich dem Tatopfer die t366dliche Stichverletzung beigebracht hat - nicht festzustellen vermocht. Allein aus dem Beisichf374hren der Messer k366nne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angeklagten bereit gewesen w344ren, die Waffen einzusetzen. Aus dem Geschehen im Lokal "P. " folge nichts anderes, da auch insoweit weder ein T366tungsvorsatz bei den Angeklagten habe festgestellt werden k366nnen noch die dortige Auseinanderset-zung mit der Tatsituation vergleichbar gewesen sei. Aus den Vorverurteilungen der Angeklagten ergebe sich nicht, dass die Angeklagten bei Auseinanderset-zungen 374blicherweise ihre Messer eingesetzt h344tten und dies daher als selbst-verst344ndlicher Bestandteil des Tatentschlusses angesehen werden k366nne. Die Angeklagten h344tten spontan und unter dem Einfluss eines gruppendynami-schen Prozesses den Entschluss gefasst, dem Taxifahrer einen "Denkzettel" zu erteilen. Diese Motivation spreche gegen einen T366tungsvorsatz, da ein 334berle-ben des Opfers hierf374r notwendige Voraussetzung sei. Schlie337lich folge daraus, dass sich die Tat in einer auch zu dieser Zeit belebten Gegend in der Innen-stadt F. s ereignet habe und die Angeklagten 374ber das Geschehen scho-ckiert und aufgeregt gewesen seien, dass ein Vorsatz, den Taxifahrer 7 - 7 - E. zu t366ten, weder zu Beginn des Angriffs noch in dessen weiterem Verlauf bestanden habe. 2. Die Annahme des Landgerichts, ein T366tungsvorsatz der Angeklagten sei nicht festzustellen, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweisw374rdigung. Die W374rdigung der erhobenen Beweise ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Es hat jedoch zu pr374fen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, l374ckenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verst366337t oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374bertriebene Anforderun-gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 2 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier vor. 8 a) Die Urteilsgr374nde lassen besorgen, dass das Gericht 374berspannte An-forderungen an die zur Annahme eines T366tungsvorsatzes erforderliche 334ber-zeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass hierzu eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie337ende und von niemandem anzweifel-bare Gewissheit nicht erforderlich ist. Vielmehr gen374gt ein nach der Lebenser-fahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige und nicht blo337 auf denktheoretische M366glichkeiten gegr374ndete Zweifel nicht zul344sst (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16; 334berzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.). 9 Die von der Kammer zur Begr374ndung ihrer Auffassung, ein T366tungsvor-satz der Angeklagten habe nicht vorgelegen, angef374hrten Umst344nde werden diesen Ma337st344ben nicht gerecht. Namentlich die Erw344gung des Landgerichts, der Messereinsatz durch einen der Angeklagten sowie der Tod des Taxifahrers seien nicht in einem solchen Ma337 "zwangsl344ufige Folge" des Geschehens ge- 10 - 8 - wesen, dass die den t366dlichen Stich nicht f374hrenden Angeklagten hiermit h344tten rechnen m374ssen (UA S. 202), sowie an anderer Stelle, die 374brigen Angeklagten h344tten nicht "im Sinne einer Zwangsl344ufigkeit" damit rechnen m374ssen, dass ei-ner von ihnen das Opfer erstechen werde (UA S. 209 f.), ist rechtsfehlerhaft, denn das Wissenselement des bedingten Vorsatzes ist nicht erst dann gege-ben, wenn der T344ter "zwangsl344ufig" mit dem Eintritt des Erfolges rechnet. Viel-mehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 10; 247 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Auflage 247 15 Rdn. 10a). b) Dar374ber hinaus vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" verkannt hat. Denn es handelt sich nicht um eine Beweisregel, die den Tatrichter dazu zwingt, von mehreren m366glichen Schlussfolgerungen stets die f374r den Angeklagten g374nstigste zu w344hlen (KK-Schoreit StPO 5. Auflage 247 261 Rdn. 56 m.w.N.). Allein dann, wenn nach Abschluss der Beweisw374rdigung noch Zweifel bestehen, die der Tatrichter nicht zu 374berwinden vermag, hat er zugunsten des Angeklagten zu entschei-den. Die Verkennung des Zweifelssatzes wird deutlich durch die Annahme, die 374brigen Angeklagten h344tten nicht bemerkt, dass der Angeklagte T. ein Messer gezogen und mehrfach auf das Tatopfer eingestochen habe. Die Kam-mer st374tzt diese Folgerung lediglich auf die Erw344gung, es k366nne nicht ausge-schlossen werden, dass T. den anderen Angeklagten die Sicht auf das Opfer und sein Zustechen versperrt habe (UA S. 125). Worauf die Kammer ihre Annahme in tats344chlicher Hinsicht st374tzt, wird dagegen nicht mitgeteilt, so dass zu besorgen ist, dass es sich um eine auf einer nur denktheoretischen Erw344-gung beruhende blo337e Vermutung handelt. 11 - 9 - c) Die weitere Beweisw374rdigung ist auch deshalb unzureichend, weil das Landgericht gewichtige Umst344nde, die die Annahme eines jedenfalls bedingten T366tungsvorsatzes bei den Angeklagten nahe legen k366nnten, in seine Beweis-w374rdigung nicht erkennbar einbezogen hat. Die Kammer setzt sich mit der Viel-zahl der gegen das Tatopfer gef374hrten Stiche und der besonderen Situation am Tatort nicht auseinander. Die Besonderheit besteht darin, dass die Angeklagten sich unmittelbar um die Fahrert374r des Taxis in Richtung auf das Tatopfer dr344ng-ten und versuchten, auf dieses einzuwirken. Zudem waren die Abwehr- und Ausweichm366glichkeiten des in das Fahrzeug hineingesto337enen Opfers hier-durch eingeschr344nkt. Diese Umst344nde dr344ngten eine Er366rterung auf, ob die An-geklagten, die sich in unmittelbarer N344he des Tatopfers befanden, auch die von einem Mitt344ter ausgef374hrten Stiche wahrgenommen und gebilligt haben. In die-sem Zusammenhang w344re zudem zu er366rtern gewesen, dass jedenfalls die An-geklagten A. , C. und T. infolge des Genusses von Alkohol und dia-zepamhaltiger Tabletten von einem "Egal-Gef374hl" beherrscht wurden (UA S. 115). Eine solche innere Einstellung gebot Ausf374hrungen dazu, ob die Ange-klagten auch eine gleichg374ltige Haltung gegen374ber einer sich aus einem vor-hersehbaren Geschehensablauf ergebenden T366tung des Taxifahrers einge-nommen haben. Dann l344ge die Annahme eines T366tungsvorsatzes nahe. 12 d) Das Urteil erscheint zudem in Bezug auf einen Tatentschluss der An-geklagten hinsichtlich des Einsatzes eines Messers widerspr374chlich. Das Land-gericht f374hrt insofern zun344chst aus, der Einsatz eines Messers sei vom Tatent-schluss der Angeklagten nicht gedeckt gewesen (UA S. 62). Nachfolgend hei337t es dagegen, dass die "in den Messerstichen (205) liegenden k366rperlichen Miss-handlungen" des Opfers vom "gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gedeckt" gewesen seien (UA S. 201). Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres vereinbar. 13 - 10 - e) Schlie337lich bleibt offen, worauf das Landgericht seine Annahme st374tzt, die Angeklagten h344tten dem Tatopfer lediglich eine "Abreibung" bzw. einen "Denkzettel" erteilen wollen (UA S. 62). Zur Begr374ndung f374hrt die Kammer inso-fern lediglich aus, die Angeklagten h344tten mit dem von ihnen angehaltenen Taxi "nur" nach Hause fahren wollen (UA S. 165). Tats344chliche Feststellungen, die diese Annahme tragen k366nnten, fehlen. 14 Die vorgenannten Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten f374hren auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils. Einer n344he-ren Er366rterung der rechtsfehlerhaften Erw344gungen des Landgerichts zum Nach-teil der Angeklagten bedarf es hier nicht, da der Senat mit Beschluss vom heu-tigen Tag das angegriffene Urteil, auch soweit es den nicht revidierenden An-geklagten G. betrifft, im Schuldspruch ge344ndert, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darm-stadt zur374ckverwiesen hat. 15 IV. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten bei dem Angriff auf den Taxifahrer keinen Vorsatz hinsichtlich ei-ner T366tung durch positives Tun hatten, wird er zu pr374fen haben, ob ein T366-tungsdelikt durch Unterlassen vorliegt. 16 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter darauf hin, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Entscheidung, ob eine Verminderung der Steuerungsf344higkeit als "erheblich" im Sinne von 247 21 StGB anzusehen ist, keine Anwendung findet (vgl. aber UA S. 182). Denn hierbei handelt es sich um 17 - 11 - eine Rechtsfrage. Auf diese kann der Zweifelssatz nicht angewendet werden (BGH NStZ 2000, 24 m.w.N.). Gegebenenfalls wird auch zu pr374fen sein, ob un-ter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 3350 eine Strafmilderung nach den 247247 21, 49 StGB jedenfalls dann zu versagen ist, wenn, wie f374r den Angeklagten A. festgestellt ist, ihm bekannt gewesen ist, dass sich "sein Aggressionspotential durch den Konsum von Alkohol und Tabletten noch erh366hte" (UA S. 192). Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zur374ckverwiesen. 18 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Fischer Appl
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