BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/06 vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beteiligten am 30. August 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005, auch soweit es den Angeklagten G. betrifft, 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der K366rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schl344gerei schuldig sind und 2. im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zur374ck-verwiesen. III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit K366rperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schl344gerei zu mehrj344hrigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. 1 Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-mer des Landgerichts Darmstadt zur374ckverwiesen. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 II. 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bez374glich des Angeklagten A. , im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nach-dem das sp344tere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Ta-xi herum und schlug und trat gemeinsam mit den 374brigen Angeklagten auf den Fahrer ein. 4 - 4 - Sodann stie337 A. , der seine urspr374ngliche Angriffsabsicht aufgege-ben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-gen der anderen zu sch374tzen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die 374brigen Angeklagten wahr. 5 Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts, die K366rperverletzungshand-lungen des Angeklagten A. seien f374r den Tod des Tatopfers E. unmit-telbar urs344chlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tats344ch-lichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen A. s haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines t366dlichen Ausgangs an. Dieser unmittelbare Gefahrzusammenhang wurde durch die nachfolgenden Tathand-lungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334). Die f374r das Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Ver-lauf realisierende Gefahr wurde durch die von A. ver374bten K366rperverlet-zungshandlungen unmittelbar mitbegr374ndet. Das Tatopfer geriet bereits durch die K366rperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und den nachfolgenden Einwirkungen, die, f374r die Angeklagten vorhersehbar, zu seinem Tod f374hrten, schutzlos ausgeliefert war. 6 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begange-nen Beteiligung an einer Schl344gerei gem344337 247 231 Abs. 1 StGB ist aus Rechts-gr374nden ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rper-verletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB, soweit es den Angeklagten T. betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der Tatbestand des 247 224 StGB wird hier von demjenigen der K366rperverletzung mit Todesfolge nach 247 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB 247 227 Todesfolge 4; 8 - 5 - Tr366ndle/Fischer 247 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landge-richts wurde die Gefahr f374r das Leben des Opfers gerade durch das gemein-schaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem gemein-schaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von dem Unrechtsgehalt des 247 227 Abs. 1 StGB mit umfasst. 4. Die 304nderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die Aufhebung der Strafausspr374che mit den zugeh366rigen Feststellungen zur Folge. Denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gef344hrlichen K366rperver-letzung durch die Angeklagten ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt. Der Senat kann daher nicht ausschlie337en, dass sich dieser Umstand auf die H366he der vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat. 9 5. Die 304nderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafaus-spruchs mit den zugeh366rigen Feststellungen ist nach 247 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten G. zu erstrecken. 10 - 6 - 6. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-scheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zur374ckverwie-sen. 11 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy