BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Dadurch, dass der Angeklagte in den F344llen II 14 und II 15 der Urteils-gr374nde nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ver-urteilt wurde, ist er nicht beschwert. Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy