BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts M374hlhausen vom 30. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entf344llt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, Raubes, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanma337ung, Hehle-rei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 Soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Urteilsgr374nde wegen Widerstan-des gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren 2 - 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Zahl und die H366he der verbleibenden Ein-zelfreiheitsstrafen ist auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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