BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2009 gem344337 247247 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 26. November 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len III 1 a) der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtli-che Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-gung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. 1 Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 In den F344llen III 1 a) der Urteilsgr374nde, in denen der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs F344llen verurteilt wor-den ist, war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verj344hrt sind. 3 Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass diese Taten nur wenige Wo-chen nach dem 14. Geburtstag der Zeugin T. M. (1. Februar 1999) begangen wurden, so dass einerseits eine Strafbarkeit nach 247 176 StGB nicht in Betracht kommt. Andererseits war die f374r das Vergehen nach 247 174 StGB geltende f374nf-j344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) aber vor einer die Verj344h-rung unterbrechenden Handlung abgelaufen. Die Verj344hrung ruhte auch nicht gem344337 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als die Verj344hrung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 12). 4 - 4 - Denn nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Tatzeit-raum ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Taten vor dem 1. April 1999 begangen wurden und damit am 1. April 2004 bereits verj344hrt waren. 5 Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Verhandlung hierzu weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen, zumal das Opfer selbst in der Haupt-verhandlung bekundet hat, dass "die manuellen Manipulationen eher schon im M344rz ('nicht lange nach meinem 14. Geburtstag') begannen" (UA S. 24). 6 Der Senat hat daher in diesen F344llen das angefochtene Urteil aufgeho-ben und das Verfahren insoweit eingestellt. 7 Der Wegfall der f374r diese sechs F344lle verh344ngten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 9 Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 10 Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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