BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers S . gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Schwurgerichtskammer - vom 26. November 2010 w ird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten seine s Rechtsmittel s und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gefährlicher Kö r- perverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheit s- strafe von vier Jahren und die Angeklagte F . wegen Beihilfe zur gefährl i- che n Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteil t. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seine r Revision. D as Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nich t angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung b e- 1 2 - 3 - a n tragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich g e gen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags we n det oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenau s spruch bea n- standen will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständ i- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässi g keit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR S tPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ - RR 2002, 104; BGH , Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03 , NStZ - RR 2005, 262; Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verwor fen werden. Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy